Keine Ausbringung von Gülle, Festmist, Gärresten, Komposten etc. auf wassergesättigte, gefrorene oder Schnee bedeckte Böden

Kreis Ravensburg – Gülle und andere Dünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nicht ausgebracht werden, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckt ist.

Unter dieses Verbot fallen auch Festmist und feste Gärreste und zwar unabhängig vom Strohanteil.
 
Betroffen von diesem Verbot sind damit praktisch alle Dünger mit einem hohen Anteil an Stickstoff oder Phosphat, unabhängig davon ob es sich um mineralische oder organische Düngestoffe handelt, schreibt dazu das Landwirtschaftsamt im Ravensburger Landratsamt in seiner Pressemitteilung.
„Hoch“ ist der Nährstoffgehalt nach den Vorgaben der Düngeverordnung, wenn in der Trockenmasse mehr als 1,5 % Stickstoff oder mehr als 0,5 % Phosphat enthalten sind. Verhindern will der Gesetzgeber mit dieser Regelung, dass es zu Abschwemmungen und Nährstoffeinträgen in Oberflächengewässer kommt. Aus diesem Grund dürfen deshalb auch nur Kalkdünger mit einem Gehalt von weniger als 2 % Phosphat auf gefrorenen Boden aufgebracht werden. Die Ausbringung aller anderen Dünger auf nicht aufnahmefähigen Boden stellt einen möglicherweise „recht teuren“ Verstoß gegen die Vorgaben der Düngeverordnung dar, warnt das Landwirtschaftsamt vor einem allzu leichtfertigen Umgang mit diesem Thema.



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Ravensburg,  den 27.02.2015

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