Welche Leistungen sind vorrangig?
Wenn Sie Anspruch auf andere (Sozial-)Leistungen haben, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, diese zu beantragen. Denn Sie können damit erreichen, dass Sie und Ihre Bedarfsgemeinschaft weniger oder gar nicht mehr hilfebedürftig sind. Sie benötigen dann keine Leistungen vom Jobcenter. Es gibt insofern andere Leistungen, die den Jobcenter-Leistungen gegenüber vorrangig sind.
Einige der vorrangigen Leistungen führen sogar zum generellen Ausschluss von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch.
Die wichtigsten vorrangigen Leistungen sind:
- Kindergeld,
- Kinderzuschlag,
- Unterhaltsvorschuss für Kinder,
- Arbeitslosengeld I,
- (geminderte) Altersrente ab dem 63. Lebensjahr; diese müssen Sie nicht in Anspruch nehmen, wenn Sie durch die geminderte Altersrente im Alter hilfebedürftig werden würden,
- ausländische Altersrente, wenn diese mit der deutschen Altersrente vergleichbar ist,
- sonstige Renten (Erwerbsminderungsrente, Witwen-/Witwerrente, Waisenrente)
- Krankengeld,
- Leistungen der Ausbildungsförderung (BAföG, Ausbildungsgeld, BAB),
- Wohngeld,
- Mutterschaftsgeld,
- Elterngeld nach der Geburt eines Kindes.
Ablauf
Wenn Sie einen Anspruch auf eine vorrangige Leistung haben könnten, gilt: Sie müssen jeweils einen Antrag bei dem entsprechenden Träger der Leistung stellen. Wenn Sie den Antrag nicht selbst stellen, hat das Jobcenter das Recht, den Antrag stattdessen für Sie zu stellen.