Hilfe zum Lebensunterhalt
Anspruchsberechtigt sind Personen:
- die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind oder
- eine Altersrente erhalten, jedoch die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben oder
- die unter 15 Jahre alt sind und in keiner Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II leben und
- kein verwertbares Vermögen haben und das verfügbare Familieneinkommen nicht zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreicht.
Die Leistung umfasst zum Beispiel den pauschalierten Regelsatz, Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft, etc.
Voraussetzungen
- Bedürftigkeit:
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt beziehungsweise den Unterhalt der Haushaltsgemeinschaft nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken kann. - Erwerbsunfähigkeit:
Nicht erwerbsfähig ist, wer auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Dies sind zum Beispiel Bezieher oder Bezieherinnen einer Rente wegen Erwerbsminderung, längerfristig Erkrankte oder in Einrichtungen betreute Menschen.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Nachweise über das Einkommen (zum Beispiel Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss)
- Nachweise über vorhandenes Vermögen (zum Beispiel Sparguthaben)
- Nachweise über die Ausgaben (zum Beispiel Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
- Nachweis über die Erwerbsunfähigkeit
- aktuelle Kontoauszüge
- Scheidungsurteil, Unterhaltstitel
Formulare
- Antrag auf Sozialhilfe (2 MB)
- Angaben zur Unterkunft - Mietwohnung (403 KB)
- Angaben zur Unterkunft - Eigenheim (331 KB)
- Angaben zum Vermögen (448 KB)