Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG
Die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an ausländische Personen begründet Rechte und Pflichten. Sie gewährt unter anderem ein Heimatrecht und ist Voraussetzung für das aktive und passive Wahlrecht der Bundesrepublik Deutschland.
Einen Anspruch auf Einbürgerung hat, wer die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erfüllt. Weitere Informationen finden Sie im zugehörigen Merkblatt. (198 KB)
Das Rechts- und Ordnungsamt des Landratsamts Ravensburg ist als Staatsangehörigkeitsbehörde zuständig, wenn Sie Ihren gewöhnlichen (dauernden) Aufenthalt im Landkreis Ravensburg haben.
Weil es sehr viele Einbürgerungsneuanträge gibt, müssen Sie mit einer Bearbeitungsdauer von 12 bis 15 Monaten rechnen
Formulare
- Antrag auf Einbürgerung
- Erklärung zum Antrag nach §§ 8, 9 und 10 StAG (308 KB)
- Bekenntnis- und Loyalitätserklärung (333 KB)
- Merkblatt zur Verfassungstreue und Absage an alle Formen des Extremismus (418 KB)
- Unterrichtung über die sicherheitsgemäße Überprüfung im Einbürgerungsverfahren (§ 3 Abs. 4 LVSG) (321 KB)
- Belehrung über die Angabe von Straftaten (379 KB)
- Erklärung zum Familienstand (312 KB)
- Erklärung zur Unterhaltsfähigkeit (313 KB)
- Bescheinigung des Kreditinstituts/Bank (66 KB)