Vereinfachtes Verfahren

Anders als im umfassenden Baugenehmigungsverfahren ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde reduziert. Dadurch erhalten Sie die Genehmigung schneller und kostengünstiger.

Als Bauherrin oder Bauherr tragen Sie die Verantwortung dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Im Einzelfall müssen Sie eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von diesen Vorschriften zusätzlich beantragen. Bei einem Verstoß kann die Baurechtsbehörde den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen.

Zuständig für die Erteilung einer Baugenehmigung ist die örtlich zuständige untere Baurechtsbehörde.

Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort in dem das Bauvorhaben umgesetzt werden soll, die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Sie müssen den Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde einreichen, in der das Bauvorhaben umgesetzt werden soll.

Die Baurechtsbehörde prüft den Bauantrag. Sie hört die Gemeinde, wenn sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist, und die Stellen, deren Aufgabenbereiche ggf. durch das Vorhaben berührt werden.

Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung: Die Baugenehmigung wird erteilt, die Baugenehmigung wird nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.

Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung und die Baufreigabe, der sogenannte „Rote Punkt“, erteilt wurden.

Sie planen eines der folgenden Bauvorhaben:

  • Wohngebäude,
  • freistehendes Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten
  • freistehendes land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gebäude (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung),
  • Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 2 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
  • sonstiges Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m (Gebäudeklasse 3 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
  • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,
  • Nebengebäude und Nebenanlagen für die zuvor genannten Vorhaben wie z.B. Garagen

und

  • Sie wollen oder können kein Kenntnisgabeverfahren durchführen, weil Sie das Bauvorhaben außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans errichten oder von Vorschriften abweichen wollen.
  • Es handelt sich nicht um einen Sonderbau.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung
  • Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung, soweit diese im vereinfachten Verfahren nicht geprüft werden
  • Lageplan (schriftlicher und zeichnerischer Teil)
  • Baubeschreibung
  • Bauzeichnungen
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung
  • eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung)
  • eventuell Erklärung zum Standsicherheitsnachweis (nachweisberechtigte Person)
  • Bestellung Bauleiter
  • eventuell Angaben zu gewerblichen Anlagen (Formular)
  • technische Angaben zu Feuerungsanlagen (Formular)
  • Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau
  • Abfallverwertungskonzept nach § 3 Absatz 4 LKreiWiG (sofern Teilabbruch, Abbruch oder Bodenaushub über 500m³)
  • Bodenschutzkonzept nach § 2 Absatz 3 LBodSchAG (Einwirkung von mehr als 0,5 Hektar auf den Boden)
  • PV-Pflicht-VO (Berücksichtigung und Darstellung PV-Pflicht)

Die Bauvorlagen müssen Sie in der Regel in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ist die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde, sind die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

Ist für die Prüfung des Bauantrags die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, kann die Baurechtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.

Kosten

Nach der Neuregelung des Landesgebührenrechts bemessen sich die Kosten nach den in den jeweiligen Satzungen oder Rechtsverordnungen der unteren Baurechtsbehörden festgelegten Sätzen.

Termin

Terminvereinbarung

Persönliche Termine nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Die Kontaktdaten für eine mögliche Terminvereinbarung finden Sie untenstehend in der Kontaktbox.

Kontaktboxbutton

Ihr direkter Kontakt

Landkreis Ravensburg
Bau- und Umweltamt
Kreishaus II
Gartenstraße 107
Ravensburg

Bausekretariat
Tel.: 0751 85-4110
Fax: 0751 85-774110
Mail: bu@rv.de

Telefonische Sprechzeiten: 

Montag bis Freitag: 8:00-12:00 Uhr 
Donnerstag 13:30-17:30 Uhr