Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG

Die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an ausländische Personen begründet Rechte und Pflichten. Sie gewährt unter anderem ein Heimatrecht und ist Voraussetzung für das aktive und passive Wahlrecht der Bundesrepublik Deutschland.

Eine eigenständige Einbürgerung nach Ermessen der Einbürgerungsbehörde kommt in Betracht, wenn an ihr ein öffentliches Interesse besteht. Das Alter des Einbürgerungsbewerbers spielt keine Rolle. Eine solche „Ermessenseinbürgerung“ ist vor allem für Einbürgerungsbewerber relevant, die nicht die Voraussetzungen für eine eigenständige Anspruchseinbürgerung oder eine Miteinbürgerung als Ehegatte eines Ausländers mit Einbürgerungsanspruch erfüllen. Außerdem gibt es Sonderregelungen, wenn der Einbürgerungsbewerber einer der unten aufgeführten Personengruppen angehört.

Das Rechts- und Ordnungsamt des Landratsamts Ravensburg ist als Staatsangehörigkeitsbehörde zuständig, wenn Sie Ihren gewöhnlichen (dauernden) Aufenthalt im Landkreis Ravensburg haben.

Weil es sehr viele Einbürgerungsneuanträge gibt, müssen Sie mit einer Bearbeitungsdauer von 12 bis 15 Monaten rechnen.

Formulare

Links

Kontaktboxbutton

Ihr direkter Kontakt

Landkreis Ravensburg
Rechts- und Ordnungsamt
Personenstand- und Ordnungsrecht
Kreishaus I
Friedenstraße 6
Ravensburg

Herr Moritz
Fax: 0751 85-775120
Mail: einbuergerung@rv.de

Herr Vogt
Tel.: 0751 85-5121
Fax: 0751 85-775121
Mail: einbuergerung@rv.de

Frau Öztürk
Tel.: 0751 85-5122
Fax: 0751 85-775122
Mail: einbuergerung@rv.de