Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG

Die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an ausländische Personen begründet Rechte und Pflichten. Sie gewährt unter anderem ein Heimatrecht und ist Voraussetzung für das aktive und passive Wahlrecht der Bundesrepublik Deutschland.

Eine eigenständige Einbürgerung nach Ermessen der Einbürgerungsbehörde kommt in Betracht, wenn an ihr ein öffentliches Interesse besteht. Das Alter des Einbürgerungsbewerbers spielt keine Rolle. Eine solche „Ermessenseinbürgerung“ ist vor allem für Einbürgerungsbewerber relevant, die nicht die Voraussetzungen für eine eigenständige Anspruchseinbürgerung oder eine Miteinbürgerung als Ehegatte eines Ausländers mit Einbürgerungsanspruch erfüllen. Außerdem gibt es Sonderregelungen, wenn der Einbürgerungsbewerber einer der unten aufgeführten Personengruppen angehört.

Das Rechts- und Ordnungsamt des Landratsamts Ravensburg ist als Staatsangehörigkeitsbehörde zuständig, wenn Sie Ihren gewöhnlichen (dauernden) Aufenthalt im Landkreis Ravensburg haben.

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