Düngeverordnung
Die Düngeverordnung (DüV) präzisiert die Anforderungen an die gute fachliche Praxis der Düngung und regelt, wie die mit der Düngung verbundenen Risiken - beispielsweise Nährstoffverluste - zu verringern sind.
Als Betriebsinhaber/in müssen Sie zu den Düngemaßnahmen einige Aufzeichnungen machen. Ab wann diese Pflicht gilt und was zu tun ist, zeigt Ihnen diese
Entscheidungshilfe zur Aufzeichnungspflicht (PDF,160 KB).
Gülle Breitverteilung
Wir haben für die Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger eine Allgemeinverfügung erlassen, in der Ausnahmen für eine Breitverteilung geregelt sind:
Allgemeinverfügung zur Breitverteilung (PDF,170 KB)
Ausnahmen sind unter diesen Voraussetzungen möglich:
- Naturräumliche Besonderheiten
- Hanflächen
- Agrarstrukturelle Besonderheiten
- Kleine Betriebe unter 15 ha
- Streuobstflächen
- kleine Flächen < 20 ar
- Andere Verfahren mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen
- Dünne Güllen oder Jauchen < 2 % TM-Gehalt
- mit Wasser verdünnte Rindergülle < 4,6 % TM-Gehalt
- Ansäuerung wenn pH-Wert < 6,4
Hier finden Sie wichtige Hinweise und Beispiele, was gilt und welche Ausnahmen möglich sind:
- Übersicht über die Ausnahmen:
Ausnahmen von der bodennahen Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger (PDF,180 KB) - Berechnungsbeispiel für einen Nachweis Betrieb < 15 ha
Beispiel für Nachweis nach §6 Abs.3 DüV (PDF,185 KB) - Rindergülle verdünnen unter 4,6 % Trockensubstanz
Hinweis zu Wasser, Proben, Nachweisen (PDF,95 KB) - Allgemeine Information zur bodennahen Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger:
Grundlagen zur bodennahen Gülleausbringung (PDF,1,1 MB) - Chancen und Grenzen bodennaher Gülleausbringung:
Präsentation vom LAZBW (PDF,2,9 MB)
"Rote Gebiete" - VODüVGebiete und § 13a DüV
"Nitratgebiete" und "Eutrophierte Gebiete"
Die Düngeverordnung gibt in § 13 a gibt die Möglichkeit, dass zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat oder Phosphat entsprechende Gebiete ausgewiesen werden können. Danach richten sich auch abweichende Vorschriften.
Die Nitratgebiete sind in einer interaktiven Karte für Baden-Württemberg dargestellt. Diese ist in den LEL Maps zu finden.
- Merkblatt LTZ: VODüVGebiete und § 13a DüV (PDF,233 KB)
- LEL Maps: Karten Nitratgebiete
- LEL Maps: Karten Eutrophierte Gebiete
- Weitere Informationen beim LTZ / Düngung / Rechtlicher Rahmen
Ermittlung N-Düngebedarf 2026
Aufsummierung der Nährstoffe (Anlage 5 DüV)
Aufsummierung der Nährstoffe nach Anlage 5 der Düngeverordnung
Die Betriebe haben bis zum Ablauf des 31.03.2026 die Gesamtsummen des betrieblichen Gesamtdüngebedarfs und der ausgebrachten Nährstoffe nach den Vorgaben der Anlage 5 der Düngeverordnung für das abgelaufene Kalenderjahr 2025 zu ermitteln.
Außerdem ist der Düngebedarf von Stickstoff und Phosphat vor der ersten Düngemaßnahme der jeweiligen Kultur zu ermitteln.
Hierzu stellt das Land Baden Württemberg mit seiner Online Anwendung duengungBW verschiedene Onlineanwendungen zur Verfügung.
Hier gelangen Sie direkt auf die Homepage duengungBW
Aufzeichnung Weidehaltung
Aufzeichnung der Weidehaltung nach § 10 der Düngeverordnung mit Excel Tool
Nach Abschluss der Weidehaltung ist die Anzahl der Weidetage, die Art und Zahl der auf der Weide gehaltenen Tiere, die Größe des Schlages beziehungsweise der Bewirtschaftungseinheit, die Art und Menge des aufgebrachten Stoffes sowie die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff und Phosphat aufzeichnen.
Für die Aufzeichnung können Sie diese Excel-Tabelle
des Landwirtschaftsamtes Ravensburg verwenden:
Aufzeichnung Weidehaltung (XLSX,668 KB)
Downloads und weiterführende Informationen
- Nitratinformationsdienst
Aktuelle Nitratwerte NID - Anmeldung Nitratinformationsdienst
Online-Programm auf www.duengung-bw.de - Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg
Grundlagen, Rechtlicher Rahmen und Berechnungen zur Düngung erfahren Sie beim LTZ - 2020_Info_DüV (Video-Datei, 66mb) (MP4,65,2 MB)
- Merkblatt zur Düngeverordnung (2024) (PDF,1 MB)
- 2021 Entscheidungsbaum Aufzeichnungspflicht (PDF,160 KB)
- 2021_Vortrag_DüV Alles neu bringt der Mai (PDF,4,3 MB)
- Aufzeichnung der Düngungsmaßnahmen (DüV § 10 Abs. 2 und 3) (PDF,302 KB)
- Die neue Düngeverordnung ist am 1. Mai 2020 in Kraft getreten - Was ist zu beachten (PDF,309 KB)
- Merkblatt VODüV Gebiete und §13a DüV (PDF,554 KB)
