Sorgerecht, Unterhalt und Vaterschaftsfeststellung

Die Geburt eines Kindes sorgt häufig für große Veränderungen und stellt die Eltern vor manche Herausforderung. Es kann auch um die wichtige Frage gehen, wie man die Vaterschaft klären kann. Fragen zum Unterhalt kommen besonders dann auf, wenn die Eltern nicht zusammenleben. Gezielte, auf Ihre persönlichen Bedürfnisse abgestimmte Hilfen tragen dazu bei, diese Herausforderungen zu meistern.

Beratung und Unterstützung

Unser Amt für Kinder, Jugendliche und Familien berät und unterstützt betreuende Elternteile, wenn sie Fragen zum Thema Sorgerecht, Unterhalt und Vaterschaft haben. Beratung und Unterstützung sind kostenlos.

Hier finden Sie erste Informationen zu den einzelnen Themen:

Beistandschaft - Pflegschaft - Vormundschaft

Beistandschaft

Alleinerziehende Elternteile können das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien zum Beistand ihres Kindes bestellen. Der Beistand versucht, die Vaterschaft zu klären und die Unterhaltsansprüche des Kindes geltend zu machen. Die Beistandschaft können Sie auf eine dieser beiden Aufgaben beschränken, wenn Sie möchten. Innerhalb des vereinbarten Aufgabenkreises handelt der oder die mit der Beistandschaft betraute Mitarbeitende des Amts für Kinder, Jugendliche und Familien neben dem sorgeberechtigten, betreuenden Elternteil als gesetzliche/r Vertreter/in des Kindes.

Wenn Sie für das Kind, das bei Ihnen lebt, eine Beistandschaft wünschen, kommen Sie auf uns zu. In einem persönlichen Gespräch klären wir die Details und nehmen Ihren Antrag entgegen.

Pflegschaft/Vormundschaft

Für gewisse Bereiche wie zum Beispiel Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsvorsorge, Vaterschaftsanfechtung, Vermögensverwaltung kann das Familiengericht das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien als Ergänzungspfleger für ein minderjähriges Kind bestellen. Überträgt das Familiengericht dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien die gesamte elterliche Sorge, wird der oder die mit der Führung des Falles betraute Mitarbeitende zum Vormund. Das heißt, der oder die Mitarbeitende entscheidet im jeweiligen Bereich dann über und für das Kind.

Das Familiengericht bestimmt das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien zum Vormund oder Ergänzungspfleger von minderjährigen Kindern, wenn...

  • der sorgeberechtigte Elternteil verstirbt und es keine andere geeignete Person gibt, welche die Vormundschaft übernehmen kann,
  • die Mutter bei Geburt des Kindes noch minderjährig (keine 18 Jahre alt) ist,
  • das Gericht feststellt, dass die Eltern ihr Sorgerecht ganz oder teilweise nicht mehr ausüben können und es keine dafür geeignete Person im Umfeld des Kindes gibt.

Ende der Pflegschaft/Vormundschaft

Vormundschaften und Pflegschaften enden spätestens, wenn der/die Betroffene volljährig (18 Jahre alt) ist.
 
Ist die Mutter eines Kindes bei dessen Geburt noch minderjährig (keine 18 Jahre alt), tritt eine gesetzliche Vormundschaft ein, soweit die elterliche Sorge nicht einem/einer Dritten übertragen wurde. Die Vormundschaft endet, wenn die Mutter 18 Jahre alt geworden ist.

Beurkundungen

Warum eine Urkunde?

Damit bestimmte Willenserklärungen rechtlich wirksam sind, verlangt das Gesetz, dass sie eine bestimmte Form haben. Beurkundung bedeutet, eine Niederschrift über diese Willenserklärungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form anzufertigen.

Wer darf beurkunden?

Nur solche Stellen dürfen Beurkundungen durchführen, die das Gesetz dazu ermächtigt. Solche Stellen sind im Allgemeinen die Jugendämter und die Notariate. Eine Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung darf auch das Standesamt beurkunden.

Die Beurkundung beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien ist kostenlos, beim Notariat können für einzelne Amtshandlungen Gebühren anfallen.

Was kann ich beurkunden lassen und welche Unterlagen brauche ich dafür?

Die wichtigsten Urkunden sind:

Vaterschaftsanerkennung

Benötigte Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Mutterpass (bei Anerkennung vor Geburt)
  • Geburtsurkunde des Kindes (bei Anerkennung nach Geburt)
  • Name und Geburtsdatum der Mutter

Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung

Benötigte Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Mutterpass (bei Anerkennung vor Geburt)
  • Geburtsurkunde des Kindes (bei Anerkennung nach Geburt)
  • beglaubigte Abschrift der Vaterschaftsanerkennung

Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung können auch gemeinsam beurkundet werden.

Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis über die gesetzliche Vertretung (zum Beispiel Scheidungsurteil, Sorgeerklärung)

Sorgeerklärung

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtsurkunde des Kindes mit Eintragung des Vaters beziehungsweise beglaubigte Abschrift der Vaterschaftsanerkennung und beglaubigte Abschrift der Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung

Unterhaltsurkunde

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Schriftstück über die Höhe des festzusetzenden Unterhalts (ausgestellt durch den anderen Elternteil und/oder den gegnerischen Rechtsbeistand, das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien oder durch eine andere Behörde)
  • falls vorhanden, die bisherige Unterhaltsfestsetzung (Jugendamtsurkunde, gerichtliche Festsetzung)

Darüber hinaus kann das Jugendamt Folgendes beurkunden:

  • Betreuungsunterhalt nach (§ 1615 l Bürgerliches Gesetzbuch - BGB)
  • Widerruf der Vaterschaftsanerkennung
  • Bereiterklärung der Adoptionsbewerber/innen zur Annahme eines
    ihnen zu einer internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes
  • Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind (§ 1746 II BGB)
  • Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet (§ 1747 III Nr. 3 BGB)

Kindesunterhalt

Wann und wie viel?

Nach bürgerlichem Recht müssen Verwandte in gerader Linie einander Unterhalt gewähren (§ 1601 BGB). Aus dieser Vorschrift ergibt sich der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegenüber seinen Eltern. Die Unterhaltsverpflichtung beginnt grundsätzlich mit der Geburt und endet, wenn das Kind wirtschaftlich selbständig ist.

Elternteile, die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben, erfüllen ihre Verpflichtung normalerweise dadurch, dass sie die laufenden Kosten für ihre Kinder bezahlen. Eine so genannte Barunterhaltsverpflichtung ist die Pflicht, eine monatliche Geldrente zu bezahlen. Eine solche Pflicht ergibt sich dann, wenn Kind und Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt leben.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach zwei grundlegenden Faktoren: dem Bedarf des Kindes einerseits und der Leistungsfähigkeit des/der Unterhaltsverpflichteten andererseits.

Um die Bedarfssätze der Kinder zu bemessen, legt man in der Regel die pauschalierten Beträge der Düsseldorfer Unterhaltstabelle in Verbindung mit den Süddeutschen Leitlinien zugrunde. Die darin enthaltenen Richtwerte sind nach Alter des Kindes sowie nach Einkommen des/der Unterhaltspflichtigen gestaffelt. Grundsätzlich gilt: je älter das Kind, desto höher der Unterhalt beziehungsweise je höher das Einkommen des/der Unterhaltspflichtigen, desto höher der Unterhalt (vergleiche das Dokument Düsseldorfer Tabelle mit Anmerkungen).

Unterhaltsberechtigt ist nur, wer seinen Bedarf aus eigenen Mitteln nicht decken kann. Eigene Einkünfte des Kindes verringern grundsätzlich den Unterhalt. Das ist häufig dann der Fall, wenn der/die Jugendliche oder junge Volljährige eine Ausbildung beginnt und Lohnzahlungen erhält.

Der Gesetzgeber hat den Mindestunterhalt für minderjährige Kinder zum 01.01.2008 neu geregelt. Sie finden den Mindestunterhalt bei Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle. Der Zahlbetrag ergibt sich aus 100 % des Mindestunterhalts. Davon zieht man das Kindergeld zur Hälfte ab (vergleiche das Dokument Düsseldorfer Tabelle mit Anmerkungen).

Ab 01.01.2024 sind dies folgende Beträge (nach Abzug des Kindergeldes für ein erstes Kind):
Alter des Kindes Betrag in Euro
von 0 bis 5 Jahren 355,00
von 6 bis 11 Jahren 426,00
ab 12 Jahren 520,00

Hat die Mutter auch Unterhaltsansprüche?

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, kann der betreuende Elternteil vom anderen Unterhalt für sich selbst verlangen. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt. Sie endet drei Jahre nach der Geburt. In bestimmten Fällen kann der Unterhaltsanspruch auch über drei Jahre hinausgehen.

Die Höhe des Unterhalts ist vom Einkommen des/der Unterhaltspflichtigen abhängig.

Ein Unterhaltstitel - wozu?

Ein Unterhaltstitel ist notwendig, um die Unterhaltsansprüche des Kindes durchzusetzen, gegebenenfalls durch Zwangsvollstreckung.

Unterhaltstitel sind Unterhaltsverpflichtungsurkunden, Urteile, Beschlüsse oder gerichtliche Vergleiche. Eine Unterhaltsurkunde kann der/die Unterhaltspflichtige freiwillig bei jedem Jugendamt unterzeichnen. Weigert sich der/die Unterhaltspflichtige, eine entsprechende Erklärung abzugeben, können Sie gerichtlich durchsetzen, dass Sie einen Unterhaltstitel bekommen.

Wen berät das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien?

Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien hilft, die Unterhaltsansprüche von Kindern geltend zu machen. Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien berät Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen (§ 18 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII). Dies gilt auch für junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Wenn Sie möchten, können Sie das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien auch über eine Beistandschaft damit beauftragen, die Ansprüche des Kindes durchzusetzen.

Bei weiteren Fragen können Sie sich an das Team unseres Amts für Kinder, Jugendliche und Familien oder an Fachanwälte/-Anwältinnen für Familienrecht wenden.

Sorgerecht

Die elterliche Sorge bedeutet, dass man das Kind in allen Lebensbereichen gesetzlich vertritt. Die elterliche Sorge enthält die Personensorge und die Vermögenssorge.

Zur Personensorge gehören zum Beispiel Entscheidungen über den Namen des Kindes, Entscheidungen bei schwerwiegenden ärztlichen Behandlungen, über die religiöse Erziehung, über die Kindertagesstätte, die Schul- und Berufsausbildung sowie über den Aufenthaltsort des Kindes.

Die Vermögenssorge umfasst zum Beispiel die Eröffnung eines Sparbuches sowie die Vermögensverwaltung.

Können nicht verheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben?

Verheiratete Eltern erhalten das gemeinsame Sorgerecht mit der Geburt des Kindes. Ist die Mutter nicht verheiratet, hat sie alleine das Sorgerecht für ihr Kind.

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet, haben sie zwei Möglichkeiten, die gemeinsame elterliche Sorge zu bekommen:

  • Wenn Sie sich einig sind, können sie vor oder nach der Geburt mit einer Sorgeerklärung beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien das gemeinsame Sorgerecht vereinbaren. Es ist nötig, dass das es ein wirksames Vaterschaftsanerkenntnis gibt. Ist ein Elternteil minderjährig (noch nicht 18 Jahre alt), muss sein/e gesetzliche/r Vertreter/in der Erklärung des Minderjährigen in urkundlicher Form zustimmen.
  • Wenn Sie sich nicht einig sind, überträgt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Kann man das gemeinsame Sorgerecht auch abändern?

Eine Sorgeerklärung können Sie nicht widerrufen. Damit die gemeinsame elterliche Sorge nicht mehr gilt, brauchen Sie eine Entscheidung des Familiengerichts.

Die elterliche Sorge können Sie aber auf jeden der beiden Elternteile allein übertragen, wenn der andere Elternteil zustimmt. Das Kind kann ab dem 14. Geburtstag der Übertragung widersprechen. Die gemeinsame elterliche Sorge kann man nur dann ohne Zustimmung des anderen Elternteils aufheben, wenn dies am besten für das Wohl des Kindes ist.

Was passiert, wenn ein Elternteil verstirbt?

Besteht ein gemeinsames Sorgerecht, bekommt der noch lebende Elternteil das alleinige Sorgerecht.

Hatte der verstorbene Elternteil das alleinige Sorgerecht, so entscheidet das Familiengericht, wer das Sorgerecht bekommt.

Ihre Fragen zum Sorgerecht oder zur Sorgeerklärung beantwortet Ihnen gerne das Team unseres Amts für Kinder, Jugendliche und Familien.

Unterhaltsvorschuss

Wenn der Kindesunterhalt eines Elternteils ausbleibt, gewährt das Land Baden-Württemberg den unterhaltsberechtigten Kindern monatlich einen Vorschuss. Dafür gelten bestimmte Voraussetzungen. Die näheren Bestimmungen sind im Unterhaltsvorschussgesetz geregelt. Sie müssen den Antrag auf Unterhaltsvorschuss schriftlich beim zuständigen Jugendamt stellen. Dieses entscheidet über den Antrag und überweist monatlich die Unterhaltsbeträge an den/die Berechtigte/n. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dabei auf das Land Baden-Württemberg über - und das in Höhe der jeweiligen Unterhaltsvorschussleistung. Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien versucht also, sich die Unterhaltsbeträge von dem anderen Elternteil wieder zurückzuholen.

Wer bekommt Unterhaltsvorschuss?

Die Anspruchsvoraussetzungen sind in
§ 1 Unterhaltsvorschussgesetz geregelt:

"(1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder –ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer

  1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und
  3. nicht oder nicht regelmäßig
      1. Unterhalt von dem anderen Elternteil oder
      2. wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist,
          Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Absatz 1 und 2
          bezeichneten Höhe erhält.

(1a) Über Absatz 1 Nummer 1 hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs
des Kindes, wenn

  1. das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder
  2. der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind."

Der betreuende Elternteil darf mit dem anderen Elternteil nicht im selben Haushalt leben. Als dauernd getrennt lebend geltend auch verheiratete Elternteile, deren Ehegatte/Ehegattin für voraussichtlich wenigstens sechs Monate wegen Krankheit, Behinderung, oder nach gerichtlicher Anordnung (Haft) in einer Anstalt untergebracht ist. Ist der betreuende Elternteil wieder verheiratet, darf die Stiefmutter/der Stiefvater nicht im selben Haushalt leben.

Ausländische Kinder haben Anspruch, wenn der betreuende Elternteil im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist.

Wie hoch sind die Unterhaltsvorschussleistungen?

In Deutschland betragen die Unterhaltsvorschussleistungen ab 01.01.2024 bundeseinheitlich:

  • für Kinder bis unter 6 Jahren 230,- € monatlich,
  • für ältere Kinder bis unter 12 Jahren 301,- € monatlich,
  • für Kinder ab 12 bis unter 18 Jahren 395,- € monatlich.

Die Unterhaltsvorschussleistungen sind gegebenenfalls um eingehende Unterhaltszahlungen oder sonstiges Einkommen des Kindes zu kürzen.

Was muss ich noch beachten?

Der antragstellende Elternteil ist gegenüber dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien zur Übermittlung der erforderlichen Daten verpflichtet. Insbesondere muss er bei der Feststellung der Vaterschaft sowie des Aufenthalts des anderen Elternteils mitwirken. Ohne die erforderliche Mitwirkung kann der Antrag abgelehnt werden. Sie müssen das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien unverzüglich informieren, sobald die Voraussetzungen der Unterhaltsvorschussgewährung nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn Unterhaltsleistungen vom anderen Elternteil eingehen. Wenn Sie falsche oder unvollständige Angaben machen, kann es sein, dass Sie den geleisteten Unterhaltsvorschuss zurückzahlen müssen.

Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend auch für den Monat bewilligt werden, der vor dem Monat der Antragstellung bei der Unterhaltsvorschusskasse liegt.

Weitere Fragen beantwortet Ihnen das Team der Unterhaltsvorschusskasse unseres Amt für Kinder, Jugendliche und Familien.

Vaterschaftsfeststellung

Wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dem Vater nicht verheiratet ist, wird nach den gesetzlichen Bestimmungen die Vaterschaft erst dann rechtswirksam, wenn der Vater in öffentlicher Urkunde die Vaterschaft anerkennt oder wenn die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird. Andernfalls wird das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vater und Kind nicht rechtswirksam, was dem Kind erhebliche Nachteile bringen kann.

Die eigene Abstammung zu kennen, ist für die Selbstsicherheit eines jeden Menschen von großer Bedeutung. Früher oder später wird das Kind wissen wollen, wer sein Vater ist.

Darüber hinaus erwirbt das Kind durch die wirksame Vaterschaftsfeststellung Unterhalts-, Erb- und Rentenansprüche gegenüber dem Vater. Falls Sie für das Kind Sozialhilfe, Unterhaltsvorschuss oder andere Sozialleistungen beantragen, verlangen die leistenden Stellen Angaben zum Vater des Kindes.

Wenn die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen, obwohl sie nicht verheiratet sind, muss die Vaterschaft ebenfalls vorher festgestellt sein. Das ist durch eine Sorgeerklärungsurkunde jederzeit möglich. Im Übrigen kann das Kind erst nach der Vaterschaftsfeststellung den Nachnamen des Vaters erhalten.

Wir empfehlen Ihnen, die Vaterschaft sofort nach der Geburt feststellen zu lassen, damit kein Unterhalt für die Vergangenheit verloren geht.

Man kann die Vaterschaft auch bereits vor der Geburt feststellen lassen.

Möglichkeiten der Vaterschaftsfeststellung

Die Vaterschaft zu einem Kind kann kostenlos bei jedem Jugendamt oder beim Standesamt, gegen Gebühr auch beim Notar, durch eine Urkunde anerkannt werden. Diese Anerkennung bedarf der urkundlichen Zustimmung der Mutter. Die Beurkundung ist schon vor der Geburt des Kindes möglich. Ist die Mutter oder der Vater noch nicht mindestens 18 Jahre alt, so bedarf die Anerkennung beziehungsweise die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung auch der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin.

Wenn der Vater des Kindes die Vaterschaft nicht anerkennt, kann die Mutter beim Familiengericht Klage auf Feststellung der Vaterschaft einreichen. Hierbei kann sie im Rahmen einer Beistandschaft auf die Unterstützung des zuständigen Jugendamts zurückgreifen.

Vaterschaftsanfechtung

Sofern an einem bestehenden Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vater und Kind Zweifel bestehen, haben Sie die Möglichkeit, beim Familiengericht Klage auf Anfechtung der Vaterschaft einzureichen. Klageberechtigt sind die Mutter, der Vater und das Kind. Nach Eintritt der Volljährigkeit kann das Kind die Vaterschaft auch selbst anfechten, wenn der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten hat. Die Klage ist in der Regel spätestens zwei Jahre nach Kenntnis der Umstände einzureichen, die gegen die Vaterschaft sprechen. Da die Eltern in diesem Verfahren aufgrund von Interessenkonflikten möglicherweise an der Vertretung des Kindes gehindert sind, kann diesem für die Dauer des Prozesses ein/e Ergänzungspfleger/in (Pflegschaften) bestellt werden.

Vaterschaftsfeststellung außerhalb der Anfechtung

Zur Klärung der Vaterschaft gibt es für die Eltern auch die Verpflichtung, einem Vaterschaftstest außerhalb der gerichtlichen Anfechtung zuzustimmen, wenn einer der Elternteile dies fordert. Damit gibt es die Möglichkeit, eine Vaterschaft ohne sofortige Einschaltung des Familiengerichts zu prüfen.

Termin

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