Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG

Die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an ausländische Personen begründet Rechte und Pflichten. Sie gewährt unter anderem ein Heimatrecht und ist Voraussetzung für das aktive und passive Wahlrecht der Bundesrepublik Deutschland.

Einen Anspruch auf Einbürgerung hat, wer die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erfüllt. Weitere Informationen finden Sie im zugehörigen Merkblatt. (198 KB)

Das Rechts- und Ordnungsamt des Landratsamts Ravensburg ist als Staatsangehörigkeitsbehörde zuständig, wenn Sie Ihren gewöhnlichen (dauernden) Aufenthalt im Landkreis Ravensburg haben.

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