Gewerberecht

Die Erlaubnispflichten nach den gewerberechtlichen Vorschriften dienen dem Verbraucherschutz. Von der Gewerbebehörde wird geprüft, ob die Antragstellerin/ der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung die für das ausgeübte Gewerbe erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Zudem kann die Verbraucherin/ der Verbraucher, in dem er sich eine Erlaubnis vorlegen lässt, feststellen, ob eine Person zur Ausübung eines Gewerbes berechtigt ist (z.B. Maklererlaubnis, Reisegewerbekarte).

Gewerbean-, um- oder -abmeldungen sind bei den Gemeinden bzw. Städten des Betriebssitzes anzuzeigen, nicht beim Landratsamt. Die Erlaubnis für das Aufstellen von Spielgeräten wird durch die Städte und Gemeinden des Wohnsitzes erteilt.

Das Rechts- und Ordnungsamt des Landratsamts Ravensburg als Gewerbebehörde, die Großen Kreisstädte Ravensburg, Weingarten, Wangen im Allgäu, Leutkirch im Allgäu mit den Gemeinden Aitrach und Aichstetten sowie die Verwaltungsgemeinschaft Bad Waldsee mit Bergatreute sind im Landkreis Ravensburg zuständig für folgende erlaubnispflichtige Gewerbe:

  • Konzessionen zum Betrieb von Privatkrankenanstalten (§ 30 GewO)
  • Marktfestsetzungen (§ 69 GewO)
  • Reisegewerbekarten (§ 55 GewO)
  • Spielhallenerlaubnisse (§ 41 LGlüG)
  • Befreiungen nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz Gewerbe- und Handwerksuntersagungen (§ 35 GewO, § 16 HwO)
  • Erlaubnisse zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ 34a GewO)
  • Vollzug der Preisangabenverordnung
  • Gaststättenerlaubisse, auch vorläufige (§ 2 GastG)
  • Stellvertretererlaubnisse (§ 9 GastG)

Der Vollzug der Preisangabenverordnung obliegt im Landkreis Ravensburg ausschließlich dem Landratsamt Ravensburg.

Die Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben ist seit 1. März 2019 Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde für Immobilienmakler, Vermittler von Darlehen, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter nach § 34c GewO den Bodenseekreis und die Landkreise Ravensburg und Sigmaringen.Erlaubnis gem. § 34c GewO - IHK Bodensee-Oberschwaben

Formulare

ab 01.07.2021:
  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes nach § 34a GewO
  • Anmeldung einer Wachperson nach § 9 BewachV in Verbindung mit § 34a Absatz 1a GewO

Termin

Terminvereinbarung

Persönliche Termine sind nach vorheriger Vereinbarung möglich.

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Landkreis Ravensburg
Rechts- und Ordnungsamt
Personenstands- und Ordnungsrecht
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Friedenstraße 6
Ravensburg

Frau Beck
Tel.: 0751 85-5123
Fax: 0751 85-775123
Mail: m.beck@rv.de