Anzeige für gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen von Abfällen
Sammlungen nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz von Papier, Metall, Kleidung und Schuhen sind grundsätzlich anmeldepflichtig. Dies muss 3 Monate vor Sammlungsbeginn erfolgen.
Folgendes müssen Sie bei Ihrer Anmeldung angeben:
Gemeinnützig:
- Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird
- Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung
- ggf. beauftragte Drittunternehmen müssen die Voraussetzungen unter dem Stichpunkt "Gewerblich" einhalten.
Gewerblich:
- Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens (Name der Firma, Rechtsform)
- Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung
- Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle
- Nachweis über vorhandene Lagermöglichkeiten und den Weg zum Verwerter
- Nachweis über gesetzliche Voraussetzungen über schadlose Verwertung der Abfälle
Die Aufnahme der Sammeltätigkeit ohne eine vorherige (vollständige) Anzeige beim Landratsamt Ravensburg – Bau- und Umweltamt stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Hinweis: Die Anzeige nach § 18 KrWG ersetzt nicht die Anzeige nach § 53 KrWG oder die Erlaubnis nach § 54 KrWG.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind:
- Rücknahme von Transport- und Umverpackungen sowie gewerblichen Verkaufsverpackungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG
- Bagatellfälle bei wirtschaftlichen Unternehmen, bei denen im Rahmen ihrer anderweitigen Leistung Abfälle anfallen und diese transportiert werden (z.B. Fliesenleger) wenn weniger als 20t nicht gefährliche Abfälle / Jahr transportiert bzw. gesammelt werden.