Leistungsberechtigter Personenkreis
Sie gehören zum leistungsberechtigten Personenkreis, wenn Sie
- Asylbewerberin oder Asylbewerber mit einer Aufenthaltsgestattung sind.
- über einen Flughafen einreisen wollen und Ihnen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist.
- eine der in § 1 Absatz 1 Nr.3 des Asylbewerberleistungsgesetzes ausdrücklich genannten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären oder völkerrechtlichen Gründen besitzen
- eine Duldung nach § 60 a des Aufenthaltsgesetzes besitzen.
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist.
- Ehemann/Ehefrau, Lebenspartner/Lebenspartnerin oder minderjähriges Kind der zuvor genannten Personen sind, ohne dass Sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
- einen Folge- oder Zweitantrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes gestellt haben.
Erforderliche Unterlagen
- Diese Nachweise sollten Sie vorlegen:
- Nachweis über den aktuellen ausländerrechtlichen Status (z.B. Aufenthaltsgestattung, Duldung)
- nach Möglichkeit gültiger Reisepass oder Passersatzpapier
Wichtige Hinweise
Änderungen im ausländerrechtlichen Status können zum Wegfall oder zur Einschränkung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz führen.
Die für Sie zuständige Stelle ist daher unverzüglich über jegliche Änderung zu informieren.