Abfallrecht
Im Gegensatz zur Abfallentsorgung über die Mülltonne, für die das Amt für Finanzen, Beteiligungen und Kreislaufwirtschaft der richtige Ansprechpartner ist, kümmert sich das Bau- und Umweltamt um die Überwachung der abfallrechtlichen Vorschriften, insbesondere für Gewerbebetriebe und um wilde Müllablagerungen.
Unser Ziel ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Menschen und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen. Dabei gilt, dass Abfälle vorrangig zu vermeiden und zu recyceln sind und erst nachrangig eine Verwertung oder Beseitigung zu erfolgen hat.
Neben dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz Baden-Württemberg gibt es eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen, die den Umgang mit Abfällen regeln (z.B. Verpackungsgesetz, Gewerbeabfallverordnung, Bioabfallverordnung).
Betriebe, die Abfälle sammeln oder transportieren sowie mit Abfällen makeln oder handeln wollen, müssen dies beim Bau- und Umweltamt anzeigen und benötigen bei gefährlichen Abfällen eine Erlaubnis.
Auch gemeinnützige Sammlungen von Abfällen (z.B. Alttextilien, Schrott, Altpapier) müssen angezeigt werden.
Nicht zuletzt die unerlaubte Ablagerung von Bauschutt, Sperrmüll oder Altfahrzeugen stellt häufig eine Gefahr für die Umwelt und ein Ärgernis für Anwohner dar. Die Beseitigung solcher sogenannter „wilden Müllablagerungen“ und das Ausfindigmachen der Verursacher ist oftmals sehr zeitaufwändig.