Einbürgerungen nach §§ 8 bis 10 StAG

Wichtige Informationen:
 
Telefonische Erreichbarkeit:
Aufgrund der aktuell sehr hohen Antragszahlen ist eine telefonische Erreichbarkeit der Einbürgerungsbehörde derzeit nicht gegeben. Auch Fragen zum Sachstand oder Nachfragen, ob Unterlagen eingegangen sind, können aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens aktuell nicht beantwortet werden. Wir bitten Sie, von Rückfragen dieser Art abzusehen. Sollten Sie Auskünfte zum Einbürgerungsverfahren benötigen, so kontaktieren Sie uns  bitte per E-Mail unter einbuergerung@rv.de. Wir bitten um Ihr Verständnis und bedanken uns für Ihre Geduld. 
 
Abgabe von Antragsformularen und Unterlagen:
Bitte beachten Sie, dass für die Abgabe von Anträgen und Unterlagen keine persönlicher Termin notwendig ist. Bitte nutzen Sie hierfür unsere Mailadresse oder unseren Briefkasten.

Neues Staatsangehörigkeitsgesetz:
Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz ist in wesentlichen Teilen am 27. Juni 2024 in Kraft getreten. Sie können Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten, sofern Ihr Heimatstaat das zulässt. Die Einbürgerung ist schon nach 5 Jahren möglich, bei besonders guter Integration schon nach 3 Jahren, sofern Sie die übrigen Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen. In dieser gesamten Zeit müssen Sie sich rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben.

Auf der Webseite der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration erhalten Sie einen Überblick über die Voraussetzungen für die Einbürgerung sowie einen Quick Check.