Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG
Am 19. Januar 2024 hat der Bundestag das neue Staatsangehörigkeitsgesetz beschlossen. Durch das Gesetz soll künftig generell eine doppelte Staatsbürgerschaft möglich sein. Die Einbürgerung soll schon nach 5 Jahren möglich sein - bei besonders guter Integration schon nach 3 Jahren. In dieser gesamten Zeit müssen Sie sich rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben. Wir können das Gesetz aber erst anwenden, wenn es in Kraft getreten ist. Man kann frühestens ab April 2024 damit rechnen, dass das Gesetz in Kraft tritt.
Es gibt noch keinen endgültigen Gesetzestext. Bitte stellen Sie daher keine weiteren Anfragen. Wir bearbeiten bereits gestellte Anträge noch nach dem aktuell gültigen Recht. Sobald das neue Gesetz in Kraft getreten ist, wenden wir die Änderungen, die Sie betreffen, automatisch auf Ihren Antrag an. Sie müssen hierfür keinen extra Antrag stellen. Wir aktualisieren unsere Internetseite wieder, sobald wir weitere Informationen zur Gesetzesänderung erhalten haben.
Die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an ausländische Personen begründet Rechte und Pflichten. Sie gewährt unter anderem ein Heimatrecht und ist Voraussetzung für das aktive und passive Wahlrecht der Bundesrepublik Deutschland.
Eine eigenständige Einbürgerung nach Ermessen der Einbürgerungsbehörde kommt in Betracht, wenn an ihr ein öffentliches Interesse besteht. Das Alter des Einbürgerungsbewerbers spielt keine Rolle. Eine solche „Ermessenseinbürgerung“ ist vor allem für Einbürgerungsbewerber relevant, die nicht die Voraussetzungen für eine eigenständige Anspruchseinbürgerung oder eine Miteinbürgerung als Ehegatte eines Ausländers mit Einbürgerungsanspruch erfüllen. Außerdem gibt es Sonderregelungen, wenn der Einbürgerungsbewerber einer der unten aufgeführten Personengruppen angehört.
Das Rechts- und Ordnungsamt des Landratsamts Ravensburg ist als Staatsangehörigkeitsbehörde zuständig, wenn Sie Ihren gewöhnlichen (dauernden) Aufenthalt im Landkreis Ravensburg haben.
Formulare
- Antrag auf Einbürgerung
- Merkblatt und Unterlagen für die Einbürgerung nach § 8 StAG (197 KB)
- Erklärung zum Antrag nach §§ 8, 9 und 10 StAG (308 KB)
- Erklärung zum Familienstand (312 KB)
- Bekenntnis- und Loyalitätserklärung (333 KB)
- Merkblatt zur Verfassungstreue und Absage an alle Formen des Extremismus (418 KB)
- Unterrichtung über die sicherheitsgemäße Überprüfung im Einbürgerungsverfahren (§ 3 Abs. 4 LVSG) (321 KB)
- Belehrung über die Angabe von Straftaten (379 KB)
- Erklärung zur Unterhaltsfähigkeit (313 KB)
- Bescheinigung des Kreditinstituts/Bank (66 KB)