Ermessenseinbürgerung nach § 9 StAG

Am 19. Januar 2024 hat der Bundestag das neue Staatsangehörigkeitsgesetz beschlossen. Durch das Gesetz soll künftig generell eine doppelte Staatsbürgerschaft möglich sein. Die Einbürgerung soll schon nach 5 Jahren möglich sein - bei besonders guter Integration schon nach 3 Jahren. In dieser gesamten Zeit müssen Sie sich rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben. Wir können das Gesetz aber erst anwenden, wenn es in Kraft getreten ist. Man kann frühestens ab April 2024 damit rechnen, dass das Gesetz in Kraft tritt. 

Es gibt noch keinen endgültigen Gesetzestext. Bitte stellen Sie daher keine weiteren Anfragen. Wir bearbeiten bereits gestellte Anträge noch nach dem aktuell gültigen Recht. Sobald das neue Gesetz in Kraft getreten ist, wenden wir die Änderungen, die Sie betreffen, automatisch auf Ihren Antrag an. Sie müssen hierfür keinen extra Antrag stellen. Wir aktualisieren unsere Internetseite wieder, sobald wir weitere Informationen zur Gesetzesänderung erhalten haben.

Die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an ausländische Personen begründet Rechte und Pflichten. Sie gewährt unter anderem ein Heimatrecht und ist Voraussetzung für das aktive und passive Wahlrecht der Bundesrepublik Deutschland.

Die Einbürgerung als ausländischer Ehegatte oder Lebenspartner eines/einer Deutschen nach § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) setzt voraus, dass

  • Ihre Ehe für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen ist.
  • Ihre Ehe zum Zeitpunkt der Einbürgerung besteht.
  • Sie seit mindestens zwei Jahren mit Ihrem deutschen Ehemann oder Ihrer deutschen Ehefrau verheiratet sind.
  • Ihr Ehemann beziehungsweise Ihre Ehefrau seit mindestens zwei Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und diese auch zum Zeitpunkt der Einbürgerung besitzt.
  • Sie und Ihre Familienangehörigen in Deutschland eigenständig einen Haushalt führen.
  • der Schwerpunkt Ihrer Lebensverhältnisse in Deutschland liegt.
  • Sie sich bereits mindestens drei Jahre in Deutschland aufhalten.
  • Sie die Voraussetzungen für eine Einbürgerung von Ausländern mit Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG erfüllen.

Das Rechts- und Ordnungsamt des Landratsamts Ravensburg ist als Staatsangehörigkeitsbehörde zuständig, wenn Sie Ihren gewöhnlichen (dauernden) Aufenthalt im Landkreis Ravensburg haben.

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