Ermessenseinbürgerung nach § 9 StAG

Die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an ausländische Personen begründet Rechte und Pflichten. Sie gewährt unter anderem ein Heimatrecht und ist Voraussetzung für das aktive und passive Wahlrecht der Bundesrepublik Deutschland.

Die Einbürgerung als ausländischer Ehegatte oder Lebenspartner eines/einer Deutschen nach § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) setzt voraus, dass

  • Ihre Ehe für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen ist.
  • Ihre Ehe zum Zeitpunkt der Einbürgerung besteht.
  • Sie seit mindestens zwei Jahren mit Ihrem deutschen Ehemann oder Ihrer deutschen Ehefrau verheiratet sind.
  • Ihr Ehemann beziehungsweise Ihre Ehefrau seit mindestens zwei Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und diese auch zum Zeitpunkt der Einbürgerung besitzt.
  • Sie und Ihre Familienangehörigen in Deutschland eigenständig einen Haushalt führen.
  • der Schwerpunkt Ihrer Lebensverhältnisse in Deutschland liegt.
  • Sie sich bereits mindestens drei Jahre in Deutschland aufhalten.
  • Sie die Voraussetzungen für eine Einbürgerung von Ausländern mit Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG erfüllen.

Das Rechts- und Ordnungsamt des Landratsamts Ravensburg ist als Staatsangehörigkeitsbehörde zuständig, wenn Sie Ihren gewöhnlichen (dauernden) Aufenthalt im Landkreis Ravensburg haben.

Weil es sehr viele Einbürgerungsneuanträge gibt, müssen Sie mit einer Bearbeitungsdauer von 12 bis 15 Monaten rechnen.

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Rechts- und Ordnungsamt
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