Welche Geldleistungen kann ich bekommen?
Sie können die folgenden 4 Arten von Geldleistungen laut dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten:
Regelbedarfe
Der Regelbedarf sichert Ihre Grundbedürfnisse finanziell ab und umfasst zum Beispiel Ausgaben für Lebensmittel, Kleidung, Körperpflege, Möbel und Strom. Die Höhe Ihres individuellen Regelbedarfes hängt von ihrem Alter und ihren Lebensumständen ab.
Die Regelbedarfe sind ab 01.01.2024 wie folgt festgelegt:
| Personenkreis: | monatlicher Betrag: |
|---|---|
| Alleinstehende oder Alleinerziehende | 563,00 EUR |
| Eheleute oder Lebenspartner/innen (pro Person in der Bedarfsgemeinschaft) | 506,00 EUR |
| Sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft von 18 bis unter 25 Jahren; das gilt auch für Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers umziehen. | 451,00 EUR |
| Sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft von 14 bis unter 18 Jahren. | 471,00 EUR |
| Für Kinder von 6 bis unter 14 Jahren | 390,00 EUR |
| Für Kinder bis unter 6 Jahren | 357,00 EUR |
Mehrbedarfszuschläge
In folgenden Fällen kann monatlich ein Mehrbedarf - also ein weiterer Geldbetrag - zusätzlich zum Regelsatz dazukommen:
- bei einer Schwangerschaft,
- wenn Sie alleinerziehend sind,
- wenn Sie eine Behinderung haben (Sie müssen zudem bestimmte Voraussetzungen erfüllen),
- wenn Sie aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen.
Außerdem ist es möglich, einen Bedarf als so genannten Sonderbedarf anzuerkennen. Dieser Bedarf muss:
- besonders (also außergwöhnlich),
- laufend oder einmalig
- und unabweisbar sein.
Was als unabweisbar gilt, hängt jeweils von den konkreten Umständen ab. Dabei geht es also um notwendige Kosten, die Ihnen auf Grund einer besonderen Lebenslage entstehen. Sie können dann einen Sonderbedarf beantragen.
Sofortzuschlag nach §72 SGB II
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Bürgergeld (Regelbedarfsstufen 3,4,5,6) oder einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe haben, erhalten erstmalig ab dem 01.07.22 einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die nur deshalb keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, weil im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld berücksichtigt wurde (§ 11 Absatz 1 Satz 5 SGB II) haben ebenfalls einen Anspruch auf den Sofortzuschlag.
Kosten der Unterkunft
Ihre Wohnkosten dürfen bereits in der Karenzzeit (innerhalb der ersten 12 Monaten des Leistungsbezuges) höchstens das 1,5-fache der örtlichen Angemessenheitsgrenze betragen. Die Grenze gilt grundsätzlich auch im Anschluss der Karenzzeit. Das Jobcenter kann Sie dann auffordern, die Kosten zu senken.Überschreiten die Wohnkosten die Grenzen der sogenannten Mietobergrenze an Ihrem Wohnort, kann das Jobcenter Sie auffordern, die Kosten zu senken.
Diese Grenzen gelten auch nach dem ersten Jahr (nach der Karenzzeit). Angemessene Wohnkosten übernimmt das Jobcenter weiterhin vollständig.
Welche Kosten der Unterkunft sind angemessen? - Das hängt davon ab, an welchem Ort Sie wohnen und wie viele Menschen in Ihrem Haushalt leben. Dazu gibt Ihnen das Jobcenter Auskunft.
Einmalige Beihilfen
Wenn Bedarf besteht, können Sie eine einmalige Leistung erhalten für:
- die Erst-Ausstattung Ihrer Wohnung (dazu gehören auch Haushaltsgeräte),
- eine Erst-Ausstattung mit Bekleidung (das gilt auch bei Schwangerschaft und Geburt),
- die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen,
- die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen,
- die Miete von therapeutischen Geräten.
Wichtiger Hinweis!
Wenn das Jobcenter Ihren Antrag auf Grundsicherungsgeld abgelehnt hat, weil Sie nicht als hilfebedürftig gelten, können Sie in besonderen Fällen diese einmaligen Leistungen dennoch erhalten. Lassen Sie sich bitte hierzu von Ihrem Jobcenter beraten.
