Welche Geldleistungen kann ich bekommen?

Sie können die folgenden 4 Arten von Geldleistungen laut dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten:

Regelbedarfe

Der Regelbedarf sichert Ihre Grundbedürfnisse finanziell ab und umfasst zum Beispiel Ausgaben für Lebensmittel, Kleidung, Körperpflege, Möbel und Strom. Die Höhe Ihres individuellen Regelbedarfes hängt von ihrem Alter und ihren Lebensumständen ab.
 

Die Regelbedarfe sind ab 01.01.2024 wie folgt festgelegt:

Personenkreis: monatlicher Betrag:
Alleinstehende oder Alleinerziehende  563,00 EUR
Eheleute oder Lebenspartner/innen (pro Person in der Bedarfsgemeinschaft)  506,00 EUR
Sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft von 18 bis unter 25 Jahren; das gilt auch für Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers umziehen. 451,00 EUR
Sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft von 14 bis unter 18 Jahren. 471,00 EUR
Für Kinder von 6 bis unter 14 Jahren 390,00 EUR
Für Kinder bis unter 6 Jahren 357,00 EUR

Mehrbedarfszuschläge

In folgenden Fällen kann monatlich ein Mehrbedarf - also ein weiterer Geldbetrag - zusätzlich zum Regelsatz dazukommen:

  • bei einer Schwangerschaft,
  • wenn Sie alleinerziehend sind,
  • wenn Sie eine Behinderung haben (Sie müssen zudem bestimmte Voraussetzungen erfüllen),
  • wenn Sie aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen.

Außerdem ist es möglich, einen Bedarf als so genannten Sonderbedarf anzuerkennen. Dieser Bedarf muss:

  • besonders (also außergwöhnlich),
  • laufend oder einmalig 
  • und unabweisbar sein.

Was als unabweisbar gilt, hängt jeweils von den konkreten Umständen ab. Dabei geht es also um notwendige Kosten, die Ihnen auf Grund einer besonderen Lebenslage  entstehen. Sie können dann einen Sonderbedarf beantragen. 

Sofortzuschlag nach §72 SGB II

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Bürgergeld (Regelbedarfsstufen 3,4,5,6) oder einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe haben, erhalten erstmalig ab dem 01.07.22 einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die nur deshalb keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, weil im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld berücksichtigt wurde (§ 11 Absatz 1 Satz 5 SGB II) haben ebenfalls einen Anspruch auf den Sofortzuschlag.

Kosten der Unterkunft

In den ersten 12 Monaten des Bürgergeldbezugs gibt es nun Karenzzeiten für die zu übernehmenden Kosten der Unterkunft.
Der Staat prüft in dieser Zeit noch nicht, ob die Aufwendungen für Unterkunft angemessen sind. Das gilt sowohl bei Wohneigentum als auch bei Mietwohnungen.

Leistungen für Ihre Unterkunft und Heizung erhalten Sie in Höhe der Aufwendungen, die tatsächlich angefallen sind. Nach Ablauf der Karenzzeit erhalten Sie die angemessenen Kosten der Unterkunft. Welche Kosten der Unterkunft sind angemessen? - Das hängt davon ab, an welchem Ort Sie wohnen und wie viele Menschen in Ihrem Haushalt leben. Dazu gibt Ihnen das Jobcenter Auskunft.

Einmalige Beihilfen

Wenn Bedarf besteht, können Sie eine einmalige Leistung erhalten für:

  • die Erst-Ausstattung Ihrer Wohnung (dazu gehören auch Haushaltsgeräte),
  • eine Erst-Ausstattung mit Bekleidung (das gilt auch bei Schwangerschaft und Geburt),
  • die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen,
  • die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen,
  • die Miete von therapeutischen Geräten.

Wichtiger Hinweis!

Wenn das Jobcenter Ihren Antrag auf Bürgergeld abgelehnt hat, weil Sie nicht als hilfebedürftig gelten, können Sie in besonderen Fällen diese einmaligen Leistungen dennoch erhalten. Hierbei ist es aber möglich, dass man Einkommen anrechnet, das Sie bis zu 6 Monate danach erzielen.

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