Eignungsfeststellung
Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet, betrieben und wesentlich geändert werden, wenn ihre Eignung festgestellt worden ist.
Es gibt jedoch einige Ausnahmen, für die eine Pflicht zur Eignungsfeststellung nicht besteht. Diese sind in § 63 Abs. 2 bis 4 Wasserhaushaltsgesetz und § 41 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen geregelt. Ausgenommen von der Pflicht zur Eignungsfeststellung sind zum Beispiel:
- Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen gasförmiger wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen flüssiger oder fester wassergefährdender Stoffe der Gefährdungsstufe A,
- Heizölverbraucheranlagen
- Anlagen mit einem Volumen von bis zu 1 Kubikmeter, die doppelwandig sind oder über ein Rückhaltevolumen verfügen, welches das gesamte in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe zurückhalten kann oder
- Anlagen für die eine Baugenehmigung erteilt worden ist und diese die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen voraussetzt.
- kurzzeitig in Verbindung mit dem Transport bereitgestellt oder aufbewahrt werden und die Behälter oder Verpackungen den Vorschriften und Anforderungen für den Transport im öffentlichen Verkehr genügen oder
- in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden.
Des Weiteren gelten einige Anlagenteile bereits per se als geeignet (z.B. Bauprodukte, Druckgeräte, Maschinen).
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag auf Erteilung einer Eignungsfeststellung sind die zum Nachweis der Eignung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Gegebenenfalls ist dem Antrag ein Gutachten eines Sachverständigen beizufügen.
Kosten
Die Kosten für die Eignungsfeststellung sind abhängig vom Bearbeitungsaufwand.