Einbürgerung (Sollanspruch) nach § 9 StAG
Wichtige Informationen:
Telefonische Erreichbarkeit:
Aufgrund der aktuell sehr hohen Antragszahlen ist eine telefonische Erreichbarkeit der Einbürgerungsbehörde derzeit nicht gegeben. Auch Fragen zum Sachstand oder Nachfragen, ob Unterlagen eingegangen sind, können aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens aktuell nicht beantwortet werden. Wir bitten Sie, von Rückfragen dieser Art abzusehen. Sollten Sie Auskünfte zum Einbürgerungsverfahren benötigen, so kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail unter einbuergerung@rv.de. Wir bitten um Ihr Verständnis und bedanken uns für Ihre Geduld.
Abgabe von Antragsformularen und Unterlagen:
Bitte beachten Sie, dass für die Abgabe von Anträgen und Unterlagen keine persönlicher Termin notwendig ist. Bitte nutzen Sie hierfür unsere Mailadresse oder unseren Briefkasten.
Neues Staatsangehörigkeitsgesetz:
Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz ist in wesentlichen Teilen am 27. Juni 2024 in Kraft getreten. Sie können Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten, sofern Ihr Heimatstaat das zulässt. Die Einbürgerung ist schon nach 5 Jahren möglich, bei besonders guter Integration schon nach 3 Jahren, sofern Sie die übrigen Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen. In dieser gesamten Zeit müssen Sie sich rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben.
Auf der Webseite der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration erhalten Sie einen Überblick über die Voraussetzungen für die Einbürgerung sowie einen Quick Check.
Die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an ausländische Personen begründet Rechte und Pflichten. Sie gewährt unter anderem ein Heimatrecht und ist Voraussetzung für das aktive und passive Wahlrecht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Einbürgerung als ausländischer Ehegatte oder Lebenspartner eines/einer Deutschen nach § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) setzt voraus, dass
- Ihre Ehe für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen ist.
- Ihre Ehe zum Zeitpunkt der Einbürgerung besteht.
- Sie seit mindestens zwei Jahren mit Ihrem deutschen Ehemann oder Ihrer deutschen Ehefrau verheiratet sind.
- Ihr Ehemann beziehungsweise Ihre Ehefrau seit mindestens zwei Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und diese auch zum Zeitpunkt der Einbürgerung besitzt.
- Sie und Ihre Familienangehörigen in Deutschland eigenständig einen Haushalt führen.
- der Schwerpunkt Ihrer Lebensverhältnisse in Deutschland liegt.
- Sie sich bereits mindestens drei Jahre in Deutschland aufhalten.
- Sie die Voraussetzungen für eine Einbürgerung von Ausländern mit Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG erfüllen.
Das Rechts- und Ordnungsamt des Landratsamts Ravensburg ist als Staatsangehörigkeitsbehörde zuständig, wenn Sie Ihren gewöhnlichen (dauernden) Aufenthalt im Landkreis Ravensburg haben.
Formulare
- Antrag auf Einbürgerung
- Merkblatt und Unterlagen für die Einbürgerung gemäß § 9 StAG (PDF,190 KB)
- Wichtige Informationen zur Vorbereitung auf Ihr Bekenntnis- und Loyalitätsgespräch (PDF,388 KB)
- Erklärung zum Antrag nach §§ 8, 9 und 10 StAG (PDF,308 KB)
- Erklärung zum Familienstand (PDF,312 KB)
- Unterrichtung über die sicherheitsgemäße Überprüfung im Einbürgerungsverfahren (§ 3 Abs. 4 LVSG) (PDF,321 KB)
- Belehrung über die Angabe von Straftaten (PDF,379 KB)
- Erklärung zur Unterhaltsfähigkeit (PDF,313 KB)
- Bescheinigung des Kreditinstituts/Bank (PDF,66 KB)