Standardverfahren

Soll ein genehmigungspflichtiges Vorhaben umgesetzt werden, ist eine Baugenehmigung zu beantragen. Dies gilt nicht, wenn das Kenntnisgabeverfahren oder das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren in Betracht kommt oder sogar angewendet werden muss.

Es gibt verschiedene Gebäudeklassen:

  • Gebäudeklasse 1:
    • freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
    • freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
  • Gebäudeklasse 2:
    • Gebäude (nicht freistehend) mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
  • Gebäudeklasse 3:
    • sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern
  • Gebäudeklasse 4:
    • Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 Quadratmetern
  • Gebäudeklasse 5:
    • sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude

Für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 mit Ausnahme der Wohngebäude sowie für Sonderbauten benötigen Sie immer eine Baugenehmigung.

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist bei diesen Bauvorhaben nicht möglich.

Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung ist, dass es sich um ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben i. S. d. § 49 Landesbauordnung BW handelt und dass dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Zuständig für die Erteilung einer Baugenehmigung ist die örtlich zuständige untere Baurechtsbehörde.

Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort in dem das Bauvorhaben umgesetzt werden soll, die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Sie müssen den Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde einreichen, in der das Bauvorhaben umgesetzt werden soll.

Die Baurechtsbehörde prüft den Bauantrag. Sie hört die Gemeinde, wenn sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist, und die Stellen, deren Aufgabenbereiche ggf. durch das Vorhaben berührt werden.

Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung: Die Baugenehmigung wird erteilt, die Baugenehmigung wird nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.

Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung und die Baufreigabe, der sogenannte „Rote Punkt“, erteilt wurden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung
  • Lageplan (schriftlicher und zeichnerischer Teil)
  • Baubeschreibung
  • Bauzeichnungen
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung
  • eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung)
  • eventuell Erklärung zum Standsicherheitsnachweis (nachweisberechtigte Person)
  • Bestellung Bauleiter
  • eventuell Angaben zu gewerblichen Anlagen (Formular)
  • technische Angaben zu Feuerungsanlagen (Formular)
  • Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau
  • Abfallverwertungskonzept nach § 3 Absatz 4 LKreiWiG (sofern Teilabbruch, Abbruch oder Bodenaushub über 500m³)
  • Bodenschutzkonzept nach § 2 Absatz 3 LBodSchAG (Einwirkung von mehr als 0,5 Hektar auf den Boden)
  • PV-Pflicht-VO (Berücksichtigung und Darstellung PV-Pflicht)

Die Bauvorlagen müssen Sie in der Regel in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ist die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde, sind die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

Ist für die Prüfung des Bauantrags die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, kann die Baurechtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.

Kosten

Nach der Neuregelung des Landesgebührenrechts bemessen sich die Kosten nach den in den jeweiligen Satzungen oder Rechtsverordnungen der unteren Baurechtsbehörden festgelegten Sätzen.

Termin

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