Bescheinigung für steuerliche Förderung beantragen

Neben der unmittelbaren Förderung durch Zuschüsse ist die Erhaltung von Bau- und Kulturdenkmalen auch steuerlich begünstigt.
Dafür müssen Sie Ihrem Finanzamt eine besondere Bescheinigung vorlegen. Sie gilt als Nachweis für die Denkmaleigenschaft und die Erforderlichkeit der Aufwendungen.
Sie können die Bescheinigung nur für bestimmte Bau- und Kulturdenkmale und nur für bestimmte Maßnahmen erhalten.

Zuständigkeit

  • für den "Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach §§ 7 i, 10 f und 11 b Einkommensteuergesetz":
    Die untere Denkmalschutzbehörde:
    Untere Denkmalschutzbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeindeverwaltung oder das Landratsamt.
  • für den „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 g Einkommensteuergesetz"
    das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
  • Sofern Archive betroffen sind: das Landesarchiv Baden-Württemberg

Voraussetzungen

Die Maßnahmen müssen denkmalschutzrechtlich genehmigt sein.

Begünstigt werden:
  • Herstellungskosten an Baudenkmalen, die zu Einkünften führen (z.B. Gewerbebetrieb, freier Beruf, Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung)
  • Herstellung und Erhaltung selbstbewohnter Kulturdenkmale
  • Aufwendungen an einem zu keiner Einkunftsart gehörenden und nicht selbstbewohnten Baudenkmal
  • unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen bei anderen schutzwürdigen Kulturgütern (z.B. gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, Möbel, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen und Archive in Privatvermögen)

Hinweis: Die Anschaffungskosten für ein Baudenkmal sind nicht begünstigt. Zu den begünstigten Herstellungskosten zählen Instandsetzungs- und Modernisierungskosten nach Abschluss des Kaufvertrages.

Achtung: Die Bescheinigung ist nicht die einzige Voraussetzung, um die Steuervergünstigung zu erhalten. Die Finanzbehörde prüft weitere steuerrechtliche Voraussetzungen.

Verfahrensablauf

Die Bescheinigung müssen Sie schriftlich beantragen.

Die Denkmalschutzbehörde prüft, ob die Baumaßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind

  • zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder
  • zu seiner sinnvollen Nutzung.

Die bescheinigten Aufwendungen können Sie über mehrere Jahre als Sonderausgaben bei der Steuererklärung geltend machen.

Kosten

je nach Höhe der bescheinigten Aufwendungen

Termin

Terminvereinbarung

Persönliche Termine sind nach vorheriger Vereinbarung möglich.

Unsere Kontaktdaten finden Sie unten.

Kontaktboxbutton

Ihr direkter Kontakt

Landkreis Ravensburg
Bau- und Umweltamt
Kreishaus II
Gartenstraße 107
Ravensburg

Bausekretariat
Tel.: 0751 85-4110
Fax: 0751 85-774140
Mail: bu@rv.de