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Sozialversicherung

Wenn Sie Grundsicherungsgeld erhalten, müssen Sie sich grundsätzlich in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichern

Voraussetzungen

  • Waren Sie zuletzt vor dem Bezug von Grundsicherungsgeld privat krankenversichert, bleiben Sie dies auch während des Bezuges von Grundsicherungsgeld.
  • Wenn Sie zuletzt ohne Krankenversicherung waren und hauptberuflich selbstständig tätig oder versicherungsfrei sind, versichert das Jobcenter Sie während des Bezuges von Grundsicherungsgeld ebenfalls nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie müssen dann für den Krankheitsfall selbst vorsorgen und sich privat kranken- und pflegeversichern.

Lassen Sie prüfen, ob Ihr Jobcenter Sie mit einem Zuschuss zu den Beiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung unterstützen kann.

Ablauf

Ihr Jobcenter versichert Sie erst dann, wenn es die beantragte Leistung auch bewilligt hat. Die Versicherung beginnt grundsätzlich – auch rückwirkend – mit dem ersten Tag, für den Sie Leistungen erhalten.

Wenn Sie nach der Antragstellung, aber vor der Bewilligung von Grundsicherungsgeld bereits Leistungen der Krankenversicherung benötigen, haben Sie also noch keinen Versicherungsschutz. Besprechen Sie daher vorsorglich Fragen zu einem vorläufigen Versicherungsschutz für Sie selbst und Ihre Angehörigen mit Ihrer Krankenversicherung.

Ergänzende Hinweise

Wenn Sie Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 bekommen (zum Beispiel Kinder unter 15 Jahren, weitere erwerbsunfähige Familienmitglieder), versichert das Jobcenter Sie nicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Besprechen Sie Ihren Versicherungsschutz in diesem Fall mit Ihrer Krankenversicherung.

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Landkreis Ravensburg
Jobcenter
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Tel.: 0751 85-8000
Mail: jo@rv.de