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Niederlassungserlaubnis auf einen neuen Pass übertragen

Wenn Sie eine gültige Niederlassungserlaubnis haben und einen neuen Reisepass haben oder Ihr Reiseausweis für Flüchtlinge/Ausländer abgelaufen ist, müssen Sie die Neuausstellung Ihrer Niederlassungserlaubnis und gegebenenfalls Ihres Reiseausweises für Flüchtlinge/Ausländer beantragen. Ihre aktuelle Niederlassungserlaubnis verweist noch auf den alten Pass. 

Lesen Sie bitte die folgenden Hinweise, bevor Sie einen Termin buchen:

Sie planen eine Reise?

Bitte fragen Sie rechtzeitig einen Termin an. Besonders vor der Urlaubssaison ( zum Beispiel, August, Dezember) kann es 4 bis 8 Wochen dauern, bis Sie den neuen Aufenthaltstitel abholen können. Wenn es bei der Bundesdruckerei Engpässe gibt, kann es sogar noch länger dauern.

Wenn Sie ins Ausland reisen möchten, bevor Sie eine neue Niederlassungserlaubnis haben

Wenn Sie in der Zwischenzeit ins Ausland reisen möchten, nehmen Sie bitte Ihren alten Pass, Ihre Niederlassungserlaubnis und den neuen Pass mit. Dann können Sie in der Regel wieder nach Deutschland einreisen.

Andere Bedingungen können in dem Land gelten, in das Sie reisen möchten. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig, welche Dokumente Sie für die geplante Reise brauchen. Informationen dazu können Sie zum Beispiel bei der Auslandsvertretung des Landes bekommen, in das Sie reisen möchten.

Wir übernehmen keine Gewährleistung, wenn Sie nicht in einen anderen Staat einreisen oder aus einem anderen Staat ausreisen können. Wir können auch keine Dokumente ausstellen, wenn Sie im Ausland sind. 

Kann ich ein vorläufiges Dokument erhalten, bis ich den neuen Aufenthaltstitel bekomme?

Nein, wir können keine vorläufige Bescheinigung oder Fiktionsbescheinigung ausstellen. Ihre Niederlassungserlaubnis und die damit verbundene Arbeitserlaubnis gilt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, bis Sie einen neuen Aufenthaltstitel bekommen, wenn Sie in der Zwischenzeit nicht länger als 6 Monate im Ausland waren.

Was passiert, wenn mein alter Reisepass abgelaufen ist und ich keinen neuen beantragt habe?

Wenn Sie keinen neuen Reisepass beantragt haben und Ihr bisheriger abgelaufen ist, dann verstoßen Sie gegen die Passpflicht, die das Aufenthaltsgesetz vorschreibt. Sie begehen dann eine Ordnungswidrigkeit oder sogar Straftat, je nach dem, wie viel Zeit vergangen ist, seit der Reisepass abgelaufen ist und bis wir davon erfahren haben. Bitte beantragen Sie daher rechtzeitig einen neuen Reisepass. Wenn es dabei Schwierigkeiten gibt, informieren Sie uns bitte sofort.

Welche Stelle zuständig ist

  • Wenn Sie in Leutkirch, Aichstetten, Aitrach, Weingarten, Ravensburg oder Weingarten wohnen, ist die jeweilige Stadtverwaltung zuständig.
  • Wenn Sie in einer sonstigen Gemeinde des Landkreises Ravensburgs wohnen, ist der Landkreis Ravensburg (Landratsamt) zuständig.

Was Sie tun müssen

  • Bitte buchen Sie einen Termin bei der Dienstleistung "Fingerabdrücke". Terminbuchung
    Sie können nur dann zu uns kommen, wenn Sie vorher einen Termin vereinbart haben.
  • Bitte bringen Sie zum vereinbarten Termin folgendes mit:
    • Ihren neuen Reisepass
    • Ihre bisherige Niederlassungserlaubnis
    • gegebenenfalls ein biometrisches Foto mit QR-Code.

Was Sie bezahlen müssen

  • Sie müssen eine Gebühr von 67,00 Euro bezahlen.
  • Ermäßigungen gibt es bei:
    • Menschen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, 
    • türkischen Staatsangehörigen, die die Arbeitnehmereigenschaft haben, 
    • Personen mit Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen.
  • Dazu kommt eine Gebühr von 6,00 Euro, falls wir vor Ort ein biometrisches Foto machen müssen und eine Gebühr von 35,00 Euro, wenn Sie eine Expressbestellung wünschen.
  • Wenn Sie eine Neuausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder Ausländer brauchen, müssen Sie eine zusätzliche Gebühr von 70,00 Euro beziehungsweise 100,00 Euro bezahlen.

Weiterführende Informationen

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Ihr direkter Kontakt

Landkreis Ravensburg
Amt für Migration und Integration
Schützenstraße 69
Ravensburg

Verwaltungssekretariat
Tel.
Frau Götz 0751 85-9830
Frau Öksüz 0751 85-9822
Frau Pozniak 0751 85-9708
Fax: 0751 85-779805
Mail: auslaenderbehoerde@rv.de