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Gaststättenrecht

Sie möchten ein Café, eine Bar oder ein Restaurant eröffnen? Oder planen Sie ein Fest, bei dem Sie Essen und Getränke verkaufen? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen, was Sie dafür tun müssen.

Ein Restaurant, Café oder eine Bar eröffnen (dauerhafter Betrieb)

Wenn Sie dauerhaft und gewerblich Getränke oder zubereitete Speisen zum Essen und Trinken direkt vor Ort anbieten, betreiben Sie ein so genanntes „stehendes Gaststättengewerbe“.

Was müssen Sie tun?

Schritt 1: Gewerbe anmelden

Melden Sie Ihr Gewerbe spätestens 6 Wochen vor der Eröffnung an.

  • Wo? Bei der Gemeinde oder Stadt, in der sich Ihr Betrieb befindet.
  • Was muss ich angeben?
    • Die genaue Art Ihres Betriebs (zum Beispiel Restaurant, Café, Shisha-Bar).
    • Ob Sie auch einen Außenbereich (zum Beispiel eine Terrasse) bewirten möchten.

Schritt 2: Fachkenntnis nachweisen

Bei der Anmeldung müssen Sie nachweisen, dass Sie sich mit den wichtigsten Vorschriften – insbesondere im Lebensmittelrecht – auskennen.

  • Wie kann ich das nachweisen?
    • Durch eine Teilnahmebestätigung der „Gaststättenunterrichtung“ einer Industrie- und Handelskammer (IHK) in Baden-Württemberg.
    • Oder durch ein Abschlusszeugnis (zum Beispiel von einer Ausbildung oder einem Studium), wenn die Grundlagen des Lebensmittelrechts Teil Ihrer Prüfung waren.

Gut zu wissen:

Wenn Sie bereits vor dem 1. Januar 2026 eine Gaststätte im Landkreis Ravensburg legal betrieben haben, müssen Sie nichts weiter tun und keine neue Anmeldung vornehmen.

Fest oder Veranstaltung mit Bewirtung (vorübergehender Betrieb)

Wenn Sie nur für kurze Zeit und zu einem besonderen Anlass (zum Beispiel Straßenfest, Vereinsfeier oder Weihnachtsmarkt) Essen und Getränke verkaufen, handelt es sich um einen vorübergehenden Betrieb.

Was müssen Sie tun?

Melden Sie die Veranstaltung spätestens 2 Wochen vorher an.

  • Wo? Bei der Gemeinde oder Stadt, in der die Veranstaltung stattfindet.
  • Wie? In Textform, zum Beispiel per E-Mail
  • Was müssen Sie angeben?
    • Ihren vollständigen Namen
    • Ihre Anschrift
    • Ort und Zeitraum der Veranstaltung

Sonderregelung für Vereine: Vereine müssen ihre Veranstaltung nur dann anmelden, wenn sie alkoholische Getränke ausschenken. Für den Verkauf von Kaffee, Kuchen oder Würstchen ist keine Anmeldung nötig.

Eine Straußwirtschaft betreiben

Eine Straußwirtschaft ist ein besonderer Betrieb, bei dem Sie Wein oder Apfelwein verkaufen, den Sie selbst hergestellt haben.

Dafür gelten klare Regeln:

  • Sie schenken nur selbsterzeugten Wein oder Apfelwein aus.
  • Sie haben nicht mehr als 40 Sitzplätze.
  • Die Öffnungszeit ist auf maximal 4 Monate pro Jahr begrenzt (aufgeteilt in höchstens zwei Zeiträume).

Was müssen Sie tun?

Melden Sie den Betrieb Ihrer Straußwirtschaft spätestens 2 Wochen vor Beginn an.

  • Achtung, wo? Direkt beim Landratsamt Ravensburg (nicht bei Ihrer Gemeinde!). Senden Sie uns die Informationen einfach per E-Mail.
  • Was müssen Sie angeben?
    • Ihren Namen und Ihre vollständige Wohnanschrift.
    • Den genauen Ort und Zeitraum des Ausschanks.
    • Woher die Trauben oder Äpfel für Ihren Wein stammen.
    • Wo man die Trauben/Äpfel gekeltert und den Wein/Apfelwein ausgebaut hat.

Wichtig: Wer bereits gewerbsmäßig Wein verkauft, ein Restaurant oder Hotel betreibt, darf keine Straußwirtschaft eröffnen.

Zuständigkeiten und wichtige Hinweise

Als Gaststättenbehörde sind wir der richtige Ansprechpartner für Straußwirtschaften in den folgenden Gemeinden:

  • Achberg, Amtzell, Argenbühl, Aulendorf, Baienfurt, Baindt, Berg, Bodnegg, Fronreute, Horgenzell, Kißlegg, Vogt, Wilhelmsdorf, Wolfegg, Wolpertswende
Karte des Landkreises, die in orange die Zuständigkeit des Landkreises für einzelne Gemeinden zeigt.
Das Landratsamt Ravensburg ist für die orange eingefärbten Gemeinden zuständig

Wichtig: Ihre Anmeldung ist nur der erste Schritt!

Bitte beachten Sie: Die Anmeldung Ihres Gewerbes nach dem Gaststättengesetz ersetzt keine anderen Genehmigungen, die Sie vielleicht benötigen. Denken Sie zum Beispiel an:

  • Baugenehmigungen
  • Hygienevorschriften
  • Lärmschutzbestimmungen
  • Jugendschutz

Informieren Sie sich bitte bei den zuständigen Ämtern. Eine Übersicht der Ansprechpersonen finden Sie in unserem Kontaktdatenblatt.

Termin

Terminvereinbarung

Persönliche Termine sind nach vorheriger Vereinbarung möglich.

Unsere Kontaktdaten finden Sie unten.

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Ihr direkter Kontakt

Landkreis Ravensburg
Rechts- und Ordnungsamt
Personenstands- und Ordnungsrecht
Kreishaus II
Gartenstraße 107
Ravensburg

Frau Beck
Tel.: 0751 85-5123
Fax: 0751 85-775123
Mail: m.beck@rv.de