Gaststättenrecht

Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes wird eine Erlaubnis benötigt, wenn im stehenden Gewerbe
  • Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
  • zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) werden,
  • wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Ein Gaststättengewerbe betreibt auch, wer als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Keine Erlaubnis benötigt, wer lediglich
  • alkoholfreie Getränke,
  • unentgeltliche Kostproben,
  • zubereitete Speisen oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.

Wer in diesen Fällen eine Gaststätte im Reisegewerbe betreibt, benötigt hierfür allerdings eine Reisegewerbekarte.

Für eine Schankwirtschaft beziehungsweise eine Speisewirtschaft, in der üblicherweise auch Getränke ausgeschenkt werden, wird also nur dann eine Erlaubnis benötigt, wenn es sich um alkoholische Getränke handelt.

Die Gaststättenkonzession wird erteilt als
  • Neukonzession,
  • Konzession nach Umbauten oder
  • Erlaubnis für das Führen einer Gaststätte durch eine Stellvertretung.

Das Rechts- und Ordnungsamt des Landratsamts Ravensburg, die Großen Kreisstädte Ravensburg, Weingarten, Wangen im Allgäu, Leutkirch im Allgäu mit den Gemeinden Aitrach und Aichstetten sowie die Verwaltungsgemeinschaft Bad Waldsee mit Bergatreute sind im Landkreis Ravensburg als Gaststättenbehörde zuständig.

Termin

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Persönliche Termine sind nach vorheriger Vereinbarung möglich.

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Personenstands- und Ordnungsrecht
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Ravensburg

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Tel.: 0751 85-5123
Fax: 0751 85-775123
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