Behördliche Namensänderungen
Die privatrechtlichen Vorschriften zur Eheschließung, zur Feststellung der Abstammung eines Kindes, zur Namensführung von Ehegatten und Kindern, zum Sorgerecht und zur Adoption sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Sonderregelungen gibt es für Spätaussiedler und bestimmte Personengruppen, wie beispielsweise bei Eingebürgerten, die ihren Namen zwar unter der Geltung ausländischen Rechts ihres Heimatstaates erworben haben und ihren Namen nach deutschem Namensrecht ändern können, soweit entsprechende rechtliche Voraussetzungen vorliegen.
Kann dem Wunsch zur Führung eines bestimmten Namens nach den privatrechtlichen Vorschriften nicht Rechnung getragen werden, besteht darüber hinaus in Ausnahmefällen die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung (behördliche Namensänderung) nach dem Gesetz über die Änderung des Familiennamens und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NamÄndG).
Dieses Verfahren zur Namensänderung hat insoweit Ausnahmecharakter, als es nur dazu dient, Unzuträglichkeiten in der Namensführung im Einzelfall zu beseitigen und damit besondere Härtefälle zu vermeiden.
Das Namensänderungsgesetz ist anwendbar bei deutschen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
- Vornamen
- Familiennamen
- Ehenamen
- Geburtsnamen
- Es muss ein Antrag gestellt werden.
- Es muss ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes vorliegen (erforderlich ist eine ausführliche Darlegung des Namensänderungsgrundes aus Sicht des Antragstellers sowie ggf. die Beifügung geeigneter Nachweise).
- Die beantragte Namensänderung darf nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Namensgrundsätzen stehen.