Aktuelle Informationen
Ernährungsnotfallvorsorge
Täglich stehen wir in Deutschland vor gut gefüllten Supermarktregalen mit einer üppigen Auswahl an Lebensmitteln. Doch die Krisen der letzten Jahre – sei es die COVID-19-Pandemie oder der Krieg in der Ukraine – haben uns gezeigt, dass dies keine Selbstverständlichkeit ist. Wirkliche Versorgungsengpässe sind uns zwar erspart geblieben, aber Lieferschwierigkeiten haben auch wir alle deutlich zu spüren bekommen.
Frauen im Ländlichen Raum werden mit dem IMF-Förderprogramm unterstützt
Mit dem Förderprogramm, Innovative Maßnahmen für Frauen im Ländlichen Raum‘ (IMF) unter-stützt das Ministerium Ländlicher Raum Kleinstunternehmerinnen, die eine Marktnische in ihrer Region erschließen oder ein bestehendes Produkt- oder Dienstleistungsangebot erweitern wollen. Mit diesem Förderprogramm werden wohnortnahe Einkommens- und Beschäftigungsperspektiven geschaffen, die Vereinbarkeit von Familie sowie Beruf verbessert und so die Daseins-vorsorge im Ländlichen Raum gesichert. Alle geförderten Projekte tragen dazu bei, die Wirtschaftsstruktur und das Dienstleistungsangebot im Ländlichen Raum zu stärken und somit die Lebensqualität für alle Menschen im Ländlichen Raum zu erhöhen.
Neben der investiven Unterstützung bietet IMF eine Fördermöglichkeit von passgenauen Qualifizierungs- und Coachingmaßnahmen von Bildungsträgern an, um persönliche sowie fachliche, insbesondere unternehmerische und nachhaltige Kompetenzen von Frauen zu stärken.
Um mehr über das Förderprogramm zu erfahren, werfen Sie einen Blick auf folgende Homepage des MLR
oder schauen Sie in unsere neuen IMF-Video 1 und IMF-Video 2 an.
Sperrzeitverschiebung für Gülleausbringung auf Grünland
Die Sperrzeit für die Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an
Stickstoff auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem
Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai gemäß § 6 Abs. 8 DüV wird um zwei
Wochen auf den 15. November 2025 bis einschließlich 14. Februar 2026
verschoben.
- Die mögliche Aufbringungsmenge während der Sperrzeitverschiebung ist auf
maximal 45 kg Gesamtstickstoff je Hektar beschränkt. - Eine Herbstdüngung ist grundsätzlich nur im Rahmen des für das gesamte Kalenderjahr ermittelten Stickstoffdüngebedarfs möglich.
D.h. eine mögliche Gabe nach dem letzten Schnitt bzw. der letzten Beweidung ist nur dann möglich, wenn dadurch im Kalenderjahr die mit der Düngebedarfsermittlung ermittelte gesamte Stickstoffdüngemenge nicht überschritten wird. - Von der Sperrzeitverschiebung ausgenommen sind Flächen innerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten in Wasserschutzgebieten, sowie Nitratgebiete nach
Verordnung der Landesregierung zu Anforderungen an die Düngung in bestimmten Gebieten zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen (VODüVGebiete). - Von der Sperrzeitverschiebung ausgenommen sind Anmoorflächen und Moorflächen.
Die ausführlichen und genauen Regelungen sind hier nachzulesen:
Allgemeinverfügung des Landratsamtes Ravensburg über die Verschiebung der Sperrzeit für die Aufbringung von Düngemitteln im Landkreis Ravensburg (PDF,281 KB).
Bodennahe Gülleausbringung - Allgemeinverfügung
Für die Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger hat der Landkreis Ravensburg eine Allgemeinverfügung erlassen, in der Ausnahmen für eine Breitverteilung geregelt sind.
Allgemeinverfügung
Ausnahmen sind unter diesen Voraussetzungen möglich:
- Naturräumliche Besonderheiten
- Hangflächen
- Agrarstrukturelle Besonderheiten
- Kleine Betriebe unter 15 ha
- Streuobstflächen
- Kleine Flächen > 20 Ar
- Andere Verfahren mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen
- Dünne Güllen oder Jauchen < 2 % TM-Gehalt
- mit Wasser verdünnte Rindergülle < 4,6 % TM-Gehalt
- Ansäuerung wenn pH-Wert < 6,4
- Rindergülle verdünnen unter 4,6 % Trockensubstanz
Hinweise zu Wasser, Proben, Nachweisen (PDF,95 KB) - Berechnungsbeispiel für einen Nachweis Betrieb < 15 ha:
Beispiel für Nachweis nach §6 Abs. 3 DüV (PDF,185 KB) - Übersicht über die Ausnahmen:
Ausnahmen von der bodennahen Ausbringungstechnik (PDF,180 KB) - Allgemeine Information zur bodennahen Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger:
Grundlagen zur bodennahen streifenförmigen Aufbringungstechnik (PDF,1,1 MB) - Chancen und Grenzen bodennaher Gülleausbringung:
Präsentation vom LAZBW (PDF,2,9 MB)
Ackerblühstreifenprojekt 2026 stellt Saatgut bereit
Auch 2026 können Landwirtinnen und Landwirte aus dem Landkreis Ravensburg wieder Saatgut zur Anlage von Ackerblühstreifen beim Landschaftserhaltungsverband (LEV) Ravensburg bestellen.
Aufgrund des höheren Mehrwertes für die Biodiversität werden in diesem Jahr erneut ausschließlich Mischungen zur Anlage mehrjähriger Blühstreifen gefördert. Mehrjährige Blühstreifen sind nicht nur eine Nahrungsquelle für nektarsuchende Insekten, sondern schaffen durch ihre Strukturvielfalt im Winterhalbjahr zusätzliche Verstecke und Überwinterungsmöglichkeiten für Niederwild und Insekten.
Da das verwendete Saatgut für die Blühstreifen für Standzeiten von bis zu 5 Jahren ausgelegt ist, sollte die Blühfläche auch mindestens 2 Jahre auf der eingesäten Fläche stehen bleiben können. Das Saatgut ist ebenfalls geeignet für die Anlage von mehrjährigen Blühstreifen oder -flächen auf Ackerland im Zuge der Öko-Regelungen (ÖR 1a,b,c). Für Öko-Betriebe gibt es, wie im letzten Jahr auch, wieder die Möglichkeit ein zertifiziertes Saatgut zu bestellen.
Bestellung über den LEV mit Klick hier:
Insgesamt können pro Betrieb 2,5 kg Saatgut gefördert werden, dies entspricht in etwa einer Fläche von 2500 m².
Dank der großzügigen Spende der Heimatstiftung der Kreissparkasse Ravensburg wurde seit 2020 bis 2025 Saatgut für ca. 73 Hektar mehrjährige Blühstreifen gefördert. In diesem Zeitraum haben bisher mehr als 240 Teilnehmende dafür gesorgt, dass es an den Ackerrandstreifen des Landkreises blüht.
Im Rahmen des Ackerblühstreifenprojektes unterstützt der LEV Ravensburg in Zusammenarbeit mit dem Bauernverband Allgäu-Oberschwaben e.V. bei der Anlage von Ackerblühstreifen. Dank der Spende der Heimatstiftung der Kreissparkasse Ravensburg ist es auch dieses Jahr wieder möglich, dass das Saatgut von Landwirtinnen und Landwirte im Landkreis Ravensburg kostenlos über den LEV bezogen werden kann.
Das Online-Bestellformular finden Sie auf der Homepage des LEV Ravensburg: https://lev-rv.de/
Bestellfrist ist der 01.03.2026. Das Saatgut kann jedoch auch schon früher vergriffen sein.
Das Saatgut wird dann direkt an die angegebene Adresse versendet.
Öko-Betriebe müssen das Saatgut in der LEV Geschäftsstelle in Ravensburg abholen.

