Aktuelle Informationen

GLÖZ-Vorgaben - Guter landwirtschaftlicher ökologischer Zustand

Im Rahmen der seit 2023 geltenden GAP-Vorgaben muss man nach der Ernte bereits viele Regelungen zu GLÖZ 5 bis 8 und zu FAKT E 1.2 Herbstbegrünung einhalten.

Zu den aktuellen Regelungen erhalten Sie hier umfangreiche Informationen.

Pflicht zur Erstellung der Stoffstrombilanz

Ein Großteil der Betriebe in unserem Landkreis muss seit diesem Jahr eine Stoffstrombilanz erstellen.

•Betriebe die im Kalenderjahr bilanzieren, müssen die erste Bilanz für das Düngejahr 2023 erstellen und bis zum 01.03.2024 vorliegen haben.
•Betriebe die im Wirtschaftsjahr bilanzieren, müssen die erste Bilanz für das Wirtschaftsjahr 2023/24 erstellen und bis zum 31.12.2024 vorliegen haben.

Die Stoffstrombilanz sollten Sie vorzugsweise auf Düngung-BW erstellen.

Den Entscheidungsbaum zur Stoffstrombilanzpflicht sowie eine kompakte Zusammenstellung aller wichtiger Informationen finden Sie hier.

Ackerblühstreifenprojekt 2024 - Bestellaufruf

Landwirte/ innen aus dem Landkreis Ravensburg können auch 2024 wieder Saatgut zur Anlage von Ackerblühstreifen beim Landschaftserhaltungsverband Ravensburg bestellen. Aufgrund des höheren Mehrwertes für die Biodiversität werden in diesem Jahr erneut ausschließlich Mischungen zur Anlage mehrjähriger Blühstreifen gefördert Insgesamt können pro Betrieb 2 5 kg Saatgut gefördert werden Für Betriebe mit Sonderkulturen gibt es auch in diesem Jahr wieder die Möglichkeit kostenlos Saatgut für die Einsaat eines mehrjährigen Blühstreifens aus gebietsheimischen Wildpflanzen in den Fahrgassenmitte (FÖKO Mischung) für bis zu 1 ha zu bestellen.

Alle Informationen dazu finden Sie hier.

Bekanntmachung der Kennzahlen der vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 erfassten bundesweiten betrieblichen Therapiehäufigkeiten

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat aus den ihm mitgeteilten Angaben zur jeweiligen halbjährlichen betrieblichen Therapiehäufigkeit für Rinder, Schweine, Hühner und Puten nach Anlage 1 Spalte 3 des TAMG

1. als Kennzahl 1 den Median (Wert, unter dem 50 Prozent aller erfassten halbjährlichen Therapiehäufigkeiten liegen) und

2. als Kennzahl 2 das dritte Quartil (Wert, unter dem 75 Prozent aller erfassten halbjährlichen betrieblichen Therapiehäufigkeiten liegen)

gemäß § 57 Absatz 6 des Tierarzneimittelgesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 2022 (Bundesgesetzblatt I S. 2852) für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 ermittelt.

Die Kennzahlen finden Sie im weiterführenden Link.