Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten können Sie erhalten, wenn Sie in scheinbar ausweglose, mit besonderen sozialen Schwierigkeiten verbundene Lebensverhältnisse geraten sind und diese aus eigener Kraft nicht überwinden können.

Was versteht man unter sozialen Schwierigkeiten?

Mit „sozialen Schwierigkeiten“ bezeichnet man Lebensumstände, die durch besondere soziale Verhaltensweisen gekennzeichnet sind. Oft steht dabei die soziale Ausgrenzung des hilfebedürftigen Menschen im Vordergrund (zum Beispiel auf dem Wohnungs- oder Arbeitsmarkt, Probleme im familiären oder sozialen Umfeld, Straffälligkeit, Sucht oder psychische Probleme). Ursache kann die besondere Persönlichkeit der Person selbst oder das Verhalten anderer sein. Die soziale Ausgrenzung bewirkt, dass ein Leben mit dem sozialen Umfeld und damit in der Gesellschaft sehr eingeschränkt ist – und das für eine lange Zeit.

Was versteht man unter besonderen Lebensverhältnissen?

Damit man die Hilfe bekommen kann, müssen mit den sozialen Schwierigkeiten auch „besondere Lebensverhältnisse“ verbunden sein. Diese bestehen,

  • wenn Sie gar keine oder keine ausreichende Wohnung haben,
  • wenn Sie kein Geld oder Einkommen haben, um Ihre Lebensgrundlage zu sichern,  
  • wenn Sie in Umständen Leben, in denen Gewalt herrscht, 
  • wenn Sie aus einer geschlossenen Einrichtung entlassen worden sind, 
  • oder bei ähnlichen nachteiligen Umständen.

Auch wenn eines dieser besonderen Lebensverhältnisse beseitigt ist, können Sie die Hilfe nur dann bekommen, wenn es immer noch soziale Schwierigkeiten gibt. 

Wie sieht die Hilfeleistung aus?

Bei den Leistungen geht es vor allem um Beratungs- und Unterstützungsleistungen. Daher übernimmt die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nicht die Aufgabe, dass Sie eine Wohnung oder einen Arbeitsplatz bekommen. Stattdessen bekommen Sie die geeignete Unterstützung, damit Sie sich selbst gut aus dieser Lage heraushelfen können.

Wenn Sie eine Wohnung suchen oder von Obdachlosigkeit bedroht sind, können Sie bei Ihrer Wohnortgemeinde einen Wohnberechtigungs-Schein beantragen. Sie können sich dann auf eine Sozialmietwohnung bewerben.

Darüber hinaus gibt es Unterstützungs- und Hilfsangebote der freien Wohlfahrtspflege (zum Beispiel Caritas, Diakonie, Deutsches Rotes Kreuz oder ähnliche), die Sie in Anspruch nehmen können. Wenn Sie hier klicken, finden Sie eine Übersicht der Unterstützungsangebote und Hilfen. 

Bei akuter Obdachlosigkeit können Sie zunächst einen Platz in einer Notunterkunft erhalten. Hierfür ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig, in deren Gebiet Sie sich aufhalten.

Voraussetzungen

  • Sie sind von Obdachlosigkeit bedroht oder
  • Sie haben Ihre Wohnung bereits verloren oder
  • Ihre eigenen Geldmittel reichen nicht aus, eine Kaution, eine Sicherheitsleistung oder eine Maklerprovision zu zahlen. Auch die Möglichkeiten der Selbsthilfe sind ausgeschöpft.
  • Welche zusätzlichen Voraussetzungen Sie möglicherweise erfüllen müssen, kann von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein. Erkundigen Sie sich direkt bei der für Sie zuständigen Stelle.

Was wir von Ihnen brauchen

  • Personalausweis oder Reisepass;
    bei ausländischen Staatsangehörigen: Nachweis des berechtigten Aufenthalts in Deutschland,
  • Einkommensunterlagen wie zum Beispiel Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Bescheide über Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Rente, Sozialhilfe,
  • Unterlagen zu vorhandenen Schuld- und Unterhaltsverpflichtungen,
  • Zusätzlich bei akuter Obdachlosigkeit: geeignete Unterlagen, die die akute Obdachlosigkeit zeigen wie zum Beispiel Gerichtsbeschluss, Entlassungsschein, Nachweis über Unterkunftsverlust.
Wenn der Verlust der Wohnung droht, zusätzlich:
  • Unterlagen, die den drohenden Wohnungsverlust verdeutlichen wie zum Beispiel Kündigung, Räumungsklage, Räumungstermin,
  • Mietvertrag,
  • Zahlungsnachweise zur laufenden Miete wie zum Beispiel Kontoauszug.
Wenn Sie eine Wohnung benötigen, zusätzlich:
  • Unterlagen, die zeigen, dass ein Wohnungswechsel notwendig ist, wie zum Beispiel Kündigung, Atteste, Mietvertrag der bisherigen Wohnung.

Termin

Terminvereinbarung

Persönliche Termine sind nach vorheriger Vereinbarung möglich.

Unsere Kontaktdaten finden Sie unten.

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Ihr direkter Kontakt

Landkreis Ravensburg
Sozial- und Inklusionsamt
Kreishaus II
Gartenstraße 107
Ravensburg

Frau Besnard
Tel.: 0751 85-3112
Fax: 0751 85-3306
Mail: si@rv.de