Ausnahmegenehmigung vom Sonn- u. Feiertagsfahrverbot
Für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen gilt an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot in der Zeit zwischen 0.00 und 22.00 Uhr. Wenn Sie trotzdem dringend eine Fahrt durchführen müssen, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.
- Neujahr (1. Januar)
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit (1. Mai)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam (in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfahlen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
- Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
- Reformationstag (31. Oktober; in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen)
- Allerheiligen (1. November; in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
- 1 und 2.Weihnachtsfeiertag (25. und 26. Dezember)
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Dringlichkeitsbescheinigung der IHK bei Dauergenehmigung
- Kfz-Schein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
Kosten
Je nach Art und Umfang der Ausnahme: 10,20 - 767,00 €