Sammeln, Befördern, Handeln, Maklern mit nicht gefährlichen Abfällen
Für den Transport, das Sammeln oder Handeln und Makeln nicht gefährlicher Abfälle ist gemäß § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) eine Anzeige beim Bau- und Umweltamt des Landratsamt Ravensburg notwendig.
Diese Anzeige muss vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. Die Bestätigung der Anzeige ist gebührenpflichtig.
Auch gemeinnützige Sammlungen von Abfällen (z.B. Altpapier, Alttextilien) sind dem Bau- und Umweltamt nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz anzuzeigen.
Welche Abfälle nach der derzeitigen Rechtslage als gefährliche und nicht gefährlich eingestuft sind, kann der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis entnommen werden. (AVV Verzeichnis)
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind:
- Vorliegende Erlaubnis: Das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von nicht gefährlichen Abfällen ist nicht anzeigepflichtig, wenn bereits eine Erlaubnis gemäß § 54 KrWG besteht.
- Verpackungsrücknahme: Die Rücknahme von Transport- und Umverpackungen sowie gewerblichen Verkaufsverpackungen im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 25 KrWG erfordert keine Anzeige.
- Bagatellfälle in wirtschaftlichen Unternehmen: Sammeln oder Befördern von Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen ist dann nicht anzeigepflichtig, wenn es nicht regelmäßig oder gewöhnlich erfolgt und die Menge bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen pro Kalenderjahr nicht überschreitet (zum Beispiel bei Fliesenlegern).
Erforderliche Unterlagen
Das Anzeigeformular finden Sie auf der Homepage der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg unter Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung - Anlage 2 - Formblatt Anzeige nach § 53 KrWG (baden-wuerttemberg.de)
Wichtige Hinweise
Soweit noch nicht vorhanden ist eine Beförderernummer bei der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH, Welfenstr. 15, 70719 Fellbach (www.saa.de), zu beantragen.