Jagdrecht

Das Jagdrecht in Baden-Württemberg

Der Jagd sowie dem Wildtiermanagement kommen in Baden-Württemberg eine große Bedeutung zu. Das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) vom November 2014 nebst Durchführungsverordnung (DVO) regelt die Ziele der Jagd, bringt die gesellschaftlichen, ökologischen und ökonomischen Belange mit den heimischen
Wildtierpopulationen in Einklang und dient dem Tierschutz. Mit dem JWMG hat das Land von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht, für das Jagdwesen ein eigenes Landesgesetz zu schaffen.

Ein zentrales Element ist das Wildtiermanagement, wie die in § 2 JWMG formulierten Ziele deutlich machen. Neben Jagd und Hege ist das Wildtiermanagement eines der drei wichtigsten Bestandteile des Jagdrechts in Baden-Württemberg. Instrumente zum Umgang mit den Wildtieren und deren Lebensgrundlagen werden durch das Wildtiermanagement etabliert und gestärkt. Das Wildtiermanagement umfasst Tätigkeitsbereiche und Maßnahmen, die im Einklang mit den Zielen des Gesetzes das Vorkommen, das Verhalten und die Populationsentwicklung von Wildtieren beeinflussen oder Erkenntnisse hierüber oder zum Umgang mit Wildtieren bringen. Grundlagen des Wildtiermanagements sind die Wildtierforschung und das Wildtiermonitoring, das Erstellen und Umsetzen von Fachkonzepten und Fachplänen sowie Information und Beratung zum Umgang mit Wildtieren (§ 5 Abs. 2 JWMG).

Mit dem JWMG hat Baden-Württemberg das Jagdrecht umfassend und abschließend geregelt (sogenanntes „Vollgesetz“). Das Bundesjagdgesetz findet in Baden-Württemberg nur in den in § 1 JWMG genannten Fällen Anwendung, u. a. im Recht der Jagdscheine. Unberührt und damit weiter anwendbar bleiben nach § 71 JWMG jedoch das Lebensmittelrecht, das Tiergesundheitsrecht, das Tierschutzrecht, naturschutzrechtliche Vorschriften über europarechtlich geschützte, nicht bejagbare Arten sowie alle Bereiche außerhalb der Gesetzgebungskompetenz des Landes.

Quelle: Wildtierportal Baden-Württemberg

Der Vollzug des Jagdrechts obliegt der unteren Jagdbehörde. Die Aufgaben der unteren Jagdbehörde (z.B. Ausstellung/Verlängerung von Jagdscheinen) werden im Landkreis Ravensburg vom Rechts- und Ordnungsamt des Landratsamts Ravensburg wahrgenommen.

Der Jagdschein berechtigt seinen Inhaber zur Jagd und zum Besitz einer entsprechenden Waffe für eine Höchstdauer von drei Jahren. Danach muss er erneut beantragt werden.

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