Beförderungserlaubnis für gefährliche Abfälle beantragen

Für den Transport, das Sammeln oder Handeln und Makeln gefährlicher Abfälle ist gemäß § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz eine sogenannte Beförderungserlaubnis beim Bau- und Umweltamt zu beantragen.

Welche Abfälle nach der derzeitigen Rechtslage als gefährliche und nicht gefährlich eingestuft sind, kann der Verordnung über das Europäischen Abfallverzeichnis
entnommen werden.

Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind:
  • Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
  • Entsorgungsfachbetriebe für den Rahmen ihrer Zertifizierung
  • Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Elektro- und Elektronikgeräten und Altbatterien nach Elektro- und Elektronikgerätegesetz sowie Batteriegesetz
  • Wirtschaftliche Unternehmen, bei denen im Rahmen ihrer anderweitigen Leistung gefährliche Abfälle anfallen und diese transportiert werden (bsp.Fliesenleger)
  • Verordnete und freiwillige Rücknahme von Herstellern und Vertreibern
  • die Überlassung von Altfahrzeugen nach Altfahrzeug - Verordnung
  • Betriebe im Rahmen ihrer EMAS-registrierten Tätigkeitsbereiche
  • Sammlung und Beförderung mittels Seeschiffen
  • Paket-, Express- und Kurierdienste unter Beachtung der Beförderungsvorschriften für gefährliche Güter

In diesen Fällen ist eine Anzeige beim Bau- und Umweltamt ausreichend.

Erforderliche Unterlagen

Das Antragsformular finden Sie auf der Homepage der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg unter Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung - Anlage 3 - Formblatt Antrag Erlaubnis nach § 53 KrWG (baden-wuerttemberg.de)

Dem Antragsformular sind gemäß § 7 Beförderungserlaubnisverordnung folgende Unterlagen beizufügen:

Für die Antragstellerin oder den Antragsteller (Betriebsinhaber/in)
  • Gewerbeanmeldung,
  • Handelsregisterauszug,
  • Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate),
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, firmenbezogen (nicht älter als 3 Monate,),
  • Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einschließlich einer auf den Einsammlungs- und Beförderungsvorgang bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung (mind. 0,5 Mio. Personenschäden, 1,5 Mio. Sach-, u. Gewässerschäden).

    Soweit eine Zwischenlagerung oder eine andere, nicht zum Gebrauch eines Kraftfahrzeuges gehörende Tätigkeit vorgenommen werden soll, zusätzlich der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer auf diese Tätigkeit bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung.
Für die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen
  • Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, personenbezogen (nicht älter als 3 Monate)
  • Nachweis über die Fachkunde

    Erforderlich sind hier:
    • Während einer zweijährigen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Einsammlungs- und Beförderungstätigkeit (Bescheinigung des Betriebes, in dem diese ausgeübt wurde oder entspr. Berufsausbildung) und die Teilnahme an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Fachkundelehrgängen

Wichtige Hinweise

Soweit noch nicht vorhanden ist eine Beförderernummer bei der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH, Welfenstr. 15, 70719 Fellbach (www.saa.de), zu beantragen.

Eine Teilnahme der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Personen an anerkannten Lehrgängen zur Sach- und Fachkunde ist regelmäßig, mindestens aber alle 3 Jahre, erforderlich. Die Lehrgangsteilnahmen sind gegenüber dem Bau- und Umweltamt nachzuweisen.

Termin

Terminvereinbarung

Persönliche Termine sind nach vorheriger Vereinbarung möglich.

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Ihr direkter Kontakt

Landkreis Ravensburg
Bau- und Umweltamt
Gewerbeabwasser, Abfall und Immissionsschutz
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Ravensburg

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Fax: 0751 85-774154
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