Wie finde ich einen Job?
Die Änderungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende verfolgen zwei Ziele: Sie sollen dafür sorgen, dass Sie schneller eine Arbeit aufnehmen oder eine Ausbildung beginnen und dass die Zusammenarbeit mit uns verbindlicher wird.
Für Sie bedeutet das: Wenn Sie aktiv mitwirken, Termine wahrnehmen und gemeinsam mit uns an Ihrer beruflichen Integration arbeiten, unterstützen und begleiten wir Sie wie gewohnt. Gleichzeitig wird es klarer, was passiert, wenn Sie nicht mitwirken.
Arbeitsunfähigkeit und Krankmeldung
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ab dem 3. Krankheitstag Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegen. Diese muss man auch in 2023 weiterhin in Papierform an das zuständige Jobcenter oder den/die Maßnahmenträger/in weiterleiten.
Ein elektronischer Abruf im SGB II ist bei den Jobcentern und Maßnahmenträgern/Maßnahmenträgerinnen bisher nicht vorgesehen.
Neuregelung von Sanktionen
Wenn Sie Schritte aus dem Kooperationsplan nicht umsetzen, müssen wir Sie unmittelbar mit einem Verwaltungsakt zur Mitwirkung verpflichten.
Wenn Sie ohne wichtigen Grund gegen Pflichten verstoßen, mindern wir Ihre Leistungen. Neu ist: wie viel weniger Sie bekommen, ist einheitlich geregelt. Wir ziehen dann drei Monate lang 30 Prozent von Ihrem Regelbedarf ab. Das sind monatlich etwa 170 Euro, wenn Sie alleine leben, oder 150 Euro, wenn Sie mit einem (Ehe-)Partner zusammenleben.
Sie verletzen zum Beispiel dann eine Pflicht, wenn Sie eine Maßnahme abbrechen oder sich nicht wie vereinbart bewerben.
Termine im Jobcenter sind wichtig für Ihre Beratung und weitere Planung. Deshalb gelten bei klare Regeln, wenn Sie nicht zu einem Termin kommen:
- Wenn Sie einmal einen Termin verpassen, passiert noch nichts. Das wirkt sich aber auf die weiteren Folgen aus, die wir hier darstellen.
- Wenn Sie zum zweiten Mal einen Termin ohne wichtigen Grund verpassen, zahlen wir Ihnen einen Monat lang von Ihrem Regelbedarf 30 Prozent weniger Geld aus.
- Wenn Sie dreimal hintereinander ohne wichtigen Grund einen Termin verpassen, gelten Sie als nicht erreichbar. Damit haben Sie auf Grundsicherungsgeld keinen Anspruch mehr. Wir zahlen die Kosten für Unterkunft und Heizung noch für einen Monat weiter und überweisen das Geld direkt an die Vermieterin oder den Vermieter.
Wenn Sie sich aber innerhalb des ersten Monats wieder persönlich im Jobcenter melden, erhalten Sie den Regelbedarf für diesen Monat nachträglich – aber wegen des verpassten Termins um 30 Prozent reduziert. Erscheinen Sie innerhalb der Monatsfrist nicht persönlich im Jobcenter, bekommen Sie gar kein Geld mehr. Wenn Sie danach wieder Leistungen bekommen möchten, müssen Sie einen neuen Antrag stellen und persönlich beim Jobcenter erscheinen.
Ablauf
Nachdem wir Ihren Antrag auf Leistungen nach dem SGB II erhalten haben, lädt Ihr Fallmanager/Ihre Fallmanagerin Sie zum Erstgespräch ein. Das Fallmanagement plant dann ganz individuell, wie es Sie unterstützen kann. Ihr/e Fallmanager/in fördert Sie durch geeignete Unterstützungsangebote und passgenaue Eingliederungsleistungen.
Erkundigen Sie sich gerne via E-Mail unter: jo@rv.de
Weiterführende Informationen
Sie suchen einen Job oder einen Ausbildungsplatz?
Nutzen Sie die Jobbörse der Agentur für Arbeit oder die Jobzentrale
