Was ist Grundsicherungsgeld und wann bekomme ich diese Leistung?
Zum 1. Juli 2026 hat das Grundsicherungsgeld das Bürgergeld abgelöst. Der Gesetzgeber hat die Grundsicherung grundlegend weiterentwickelt. Er möchte damit die Entwicklung des Arbeitsmarktes und die Lebensumstände der Betroffenen noch stärker berücksichtigen. Zuständig für das Bürgergeld ist weiterhin das Jobcenter am Wohnort.
Hinweis
Das Jobcenter stellt automatisch auf das Grundsicherungsgeld um.
Endet Ihr laufender Bewilligungsabschnitt, müssen Sie – wie bereits in der Vergangenheit auch – erneut einen Weiterbewilligungsantrag stellen.
Sie behalten auch weiterhin Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner beim Jobcenter.
Ihre Maßnahmen, wie zum Beispiel Weiterbildungen, laufen ebenfalls wie gewohnt weiter.
Hinweis zu Anträgen, Bescheiden und Schreiben
Die Anträge, Bescheide und Schreiben des Jobcenters passt das Jobcenter bis zum 31.12.2026 Schritt für Schritt an. Es kann sein, dass darin zunächst der Begriff „Bürgergeld“ noch auftaucht.
Lassen Sie sich davon nicht verunsichern: Die Bescheide, Schreiben und Formulare sind auch mit den bisherigen (älteren) Begriffen gültig.
Welche konkreten Veränderungen bringt das Grundsicherungsgeld?
Mit der neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende ändert sich vor allem, wie die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter organisiert ist und welche Pflichten klarer geregelt sind. Wenn Sie aktiv mitarbeiten, bleiben Unterstützung und Fördermöglichkeiten erhalten. Neu sind vor allem verbindlichere Regeln, klarere Pflichten und konsequentere Sanktionen bei Nichtmitwirkung.
Der Regelbedarf sichert Ihre Grundbedürfnisse finanziell ab und umfasst zum Beispiel Ausgaben für Lebensmittel, Kleidung, Körperpflege, Möbel und Strom. Die Höhe Ihres individuellen Regelbedarfs hängt von ihrem Alter und ihren Lebensumständen ab.
Freibeträge und Wegfall der Karenzzeit beim Vermögen
Zukünftig gelten Vermögensfreibeträge, die mit dem Alter ansteigen: bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres: 5.000 Euro; ab dem 31. Lebensjahr: 10.000 Euro; ab dem 41. Lebensjahr: 12.500 Euro; ab dem 51. Lebensjahr: 20.000 Euro. Das Schonvermögen bleibt weiterhin geschützt. Dazu gehören zum Beispiel ein angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto, eine Altersvorsorge oder eine selbst genutzte Wohnung oder ein Haus, soweit die Immobilie angemessen ist.
Kosten der Unterkunft
In den ersten 12 Monaten des Bezuges von Grundsicherungsgeld besteht eine Karenzzeit für die zu übernehmenden Kosten der Unterkunft.
Die Wohnkosten einer Person dürfen jedoch bereits in der Karenzzeit höchstens das 1,5-fache der örtlichen Angemessenheitsgrenze betragen. Die Grenze gilt grundsätzlich auch im Anschluss der Karenzzeit. Das Jobcenter kann die leistungsberechtigte Person dann auffordern, die Kosten weiter zu senken.
Damit Sie Grundsicherungsgeld bekommen können, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese finden Sie hier.
Voraussetzungen
Sie müssen die vier folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie sind hilfebedürftig. Das bedeutet: Ihre finanziellen Mittel – also Einkommen und Vermögen - reichen nicht für Ihren Lebensunterhalt aus.
Grundsicherungsgeld bekommen nur hilfebedürftige Personen. Wenn Sie mit Ihrem Einkommen oder Vermögen bestimmte Freibeträge überschreiten, müssen Sie zunächst damit Ihren Lebensunterhalt sichern, bevor Sie Grundsicherungsgeld bekommen können. - Sie sind mindestens 15 Jahre alt. Sie dürfen aber die so genannte Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Ihre Regelaltersgrenze richtet sich nach Ihrem Geburtsjahr. Je nach Geburtsjahr liegt sie zwischen 65 und 67 Jahren.
- Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist in Deutschland. Das heißt, Sie halten sich überwiegend und hauptsächlich in Deutschland auf. Sie haben hier Ihren dauerhaften Lebensmittelpunkt.
- Sie sind erwerbsfähig. Das bedeutet: Sie könnten mindestens 3 Stunden täglich arbeiten. Sie haben also keine Krankheit oder Behinderung, die das dauerhaft verhindert.
Was ist unter Einkommen und Vermögen zu verstehen?
Einkommen
Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld, die Sie bekommen. Zum Einkommen gehören beispielsweise:
- Einnahmen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit,
- Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld,
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
- Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten,
- Kapital- und Zinserträge,
- einmalige Einnahmen (zum Beispiel Steuererstattungen, Abfindungen, Erbschaften), Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG.
Vom Einkommen zieht Ihr Jobcenter unter anderem Freibeträge und bestimmte Ausgaben ab. Bleibt dann vom Einkommen etwas übrig, müssen Sie dies für Ihren Lebensunterhalt einsetzen.
Vermögen
Zum Vermögen zählt alles, was Sie besitzen und in Geld messbar ist, beispielsweise:
- Bargeld,
- Sparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere,
- Sachen (wie beispielsweise Fahrzeuge oder Schmuck),
- Kapitallebensversicherungen,
- Haus- und Grundeigentum, Eigentumswohnungen.
Beim Vermögen berücksichtigt Ihr Jobcenter Ihr eigenes verwertbares Vermögen und das Vermögen Ihrer Bedarfsgemeinschaft. Verwertbar ist Vermögen, wenn man es für den Lebensunterhalt verwenden kann. Eine Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Menschen, die zusammenleben und gemeinsam wirtschaften. Die Menschen in einer Bedarfsgemeinschaft übernehmen Verantwortung füreinander.
Was gilt für ausländische Mitbürger/innen?
Als Ausländer/in können Sie Leistungen erhalten, wenn Sie eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen dürfen oder diese Erlaubnis möglich wäre. Sie müssen dazu aber schon mehr als 3 Monate in Deutschland sein.
Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer/in oder Selbständige/r freizügigkeitsberechtigt sind (Ausländer/in aus dem EU-Raum). Die Einschränkung gilt auch nicht, wenn Sie unfreiwillig arbeitslos geworden sind oder eine selbständige Tätigkeit nach mehr als einem Jahr Tätigkeit ohne Ihre eigene Schuld einstellen mussten.
Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung können Sie nur für die Dauer von 6 Monaten ALG-II-Leistungen erhalten.
Wenn Sie nicht erwerbstätig sind, aber die tatsächliche Personensorge für minderjährige Kinder mit einem Aufenthaltsrecht aus Artikel 10 der Verordnung (EU) 492/2011 ausüben, haben Sie ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Sie haben somit ebenfalls einen Anspruch auf SGB II-Leistungen.
Sie erhalten als Ausländer/in keine Leistungen, wenn Sie sich nur zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhalten (diese Ausnahme gilt dann auch für die Familienangehörigen) oder wenn Sie stattdessen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bekommen könnten.
Was gilt für ukrainische erwerbsfähige Geflüchtete?
Hilfebedürftige erwerbsfähige Geflüchtete aus der Ukraine können ab dem 01.06.2022 Grundsicherungsgeld vom Jobcenter erhalten.
Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, haben Sie gegebenenfalls ein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt, Krankenversicherung und Kosten für Unterkunft und Heizung.
Was sind die Voraussetzungen?
- Sie wohnen im Landkreis Ravensburg
- Sie und Ihre Familienangehörigen sind im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 24, Absatz 1 Aufenthaltsgesetz.
Zusätzlich müssen Sie die weiteren Voraussetzungen für das Grundsicherungsgeld erfüllen.
Was müssen Sie tun, damit Sie Geldleistungen bekommen können?
Damit Sie Geldleistungen erhalten können, müssen Sie für sich und Ihre Familienangehörigen einen Antrag auf Grundsicherungsgeld (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) stellen.
Hier finden Sie die Antragsformulare.
Es gibt den Antrag nur auf deutsch. Es gibt aber Ausfüll-Hilfen und Erklärvideos von der Agentur für Arbeit in englischer, ukrainischer und russischer Sprache.
Ausfüllhinweise zu den Antragsvordrucken Arbeitslosengeld II
Broschüre „Grundsicherung für Arbeitssuchende – einfach erklärt“
- Broschüre „Grundsicherung für Arbeitssuchende – einfach erklärt“ (PDF, deutsch)
- Broschüre „Grundsicherung für Arbeitssuchende – einfach erklärt“ (PDF, ukrainisch)
- Broschüre „Grundsicherung für Arbeitssuchende – einfach erklärt“ (PDF, russisch)
- Broschüre „Grundsicherung für Arbeitssuchende – einfach erklärt“ (PDF, englisch)
Erklärvideos
- Antrag auf Grundsicherung durch Arbeitslosengeld II (HA) ausfüllen
- Anlage zu Kindern in der Bedarfsgemeinschaft (KI) für Arbeitslosengeld II ausfüllen
- Anlage zu weiteren Personen der Bedarfsgemeinschaft (WEP) für Arbeitslosengeld II ausfüllen
- Anlage zur Einkommenserklärung (EK) für Arbeitslosengeld II ausfüllen
Wie stellen Sie den Antrag und welche Unterlagen müssen dabei sein?
Den ausgefüllten Antrag schicken Sie uns zusammen mit folgenden Unterlagen:
- Kopien aller Pässe
- Kopien aller Aufenthaltstitel oder Fiktionsbescheinigungen
- Kopie des Einstellungsbescheides der Asylbewerber-Leistungen, falls Sie diese Leistungen davor bekommen haben
- Bestätigung einer Krankenkasse für die Mitgliedschaft (Wahlerklärung)
- Kontoverbindung (falls Sie noch kein Konto haben, empfehlen wir Ihnen: Eröffnen Sie ein Konto bei der Bank ihrer Wahl).
- Kopie des (Unter-) Mietvertrages.
per Post an das:
Jobcenter
Sauterleutestr.34
88250 Weingarten
oder
per E-Mail an das Postfach: jo@rv.de
oder
telefonisch: 0751 85-8000
Für unsere Außenstellen in Wangen und Leutkirch gilt: Senden Sie die Anträge bitte mit der Post oder per E-Mail an unten genannte Kontaktdaten:
- Für die Ortschaften Aitrach, Aichstetten, Bad Wurzach, Kißlegg und Leutkirch senden Sie die Anträge bitte an: jolk@rv.de
- Für die Ortschaften Achberg, Amtzell, Argenbühl, Isny und Wangen senden Sie die Anträge bitte an: jowg@rv.de
- oder an die Postadresse: Jobcenter Ravensburg, Postfach 1940, 88189 Ravensburg
Wie finden Sie eine Arbeit oder Ausbildung?
Neben den Hilfen zum Lebensunterhalt können Sie alle Förder- und Qualifizierungsangebote nutzen, wie zum Beispiel:
- Sprachkurse
- Integrationskurse
- Weiterbildungen
Die Fallmanager/innen des Jobcenters beraten und unterstützen Sie bei der Suche nach einer geeigneten Arbeit oder Ausbildung.
Welche Mitwirkungspflichten haben Sie?
Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II beziehen, achten Sie bitte auf die Hinweise im Merkblatt SGB II. Weitere Hinweise dazu können Sie auch unter Veränderungsanzeigen und unter Erreichbarkeit und Abwesenheit nachlesen.
