FAKT II
FAKT (Förderung – Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl) setzt die in den 1990er Jahren in Baden-Württemberg begonnene Förderung von Agrarumweltmaßnahmen fort. FAKT hebt sich vom Vorgängerprogramm MEKA insbesondere durch eine bessere Förderung der Grünlandstandorte, eine stärkere Förderung des Ökologischen Landbaus und Maßnahmen zum Gewässer- und Erosionsschutz ab.
Ziele sind der Erhalt und die Pflege der Kulturlandschaft, der Schutz des Klimas und der natürlichen Ressourcen Wasser, Boden, Luft; der Erhalt und die Verbesserung der Biodiversität und die Förderung der artgerechten Tierhaltung.
FAKT-Förderantrag 2025
Sie können den FAKT II-Förderantrag für das Antragsjahr 2025 über das FIONA-System noch bis zum 15. Februar 2025 stellen.
Sie brauchen nur dann einen FAKT-Förderantrag, wenn Sie
- in eine neue FAKT-Maßnahme einsteigen möchten (Neuantrag)
- einjährige Maßnahmen (Tierwohlmaßnahmen aus dem Bereich G) durchführen, da es sich auch hier um Neuanträge handelt,
- eine vorhandene FAKT-Verpflichtung erhöhen möchten (Erweiterungsantrag),
- von einer vorhandenen Verpflichtung in eine höherwertige Maßnahme umsteigen möchten (Umstiegsantrag).
Mit dem FAKT-Förderantrag legt man die Verpflichtung für die Folgejahre fest. Vorhandene mehrjährige Verpflichtungen aus 2023 und 2024 gelten weiter. Mit dem Gemeinsamen Antrag, den Sie jährlich bis 15. Mai stellen müssen, beantragen Sie dann die (jährliche) Auszahlung der FAKT-Maßnahmen.
Weiterführende Informationen und Downloads zu FAKT
- FAKT II Broschüre (PDF,2,2 MB)(1,2 MB)
- Präsentation FAKT II für Förderantrag 2023 (PDF,3,7 MB)
- FAKT II - Kombinationstabelle (PDF,245 KB)
- FAKT II und Öko-Regelung 5 - Kennartenliste für artenreiches Grünland (PDF,6,7 MB)
- Kennartenliste Formular zur Aufzeichnung FAKT und ÖR5 (PDF,1,2 MB)
- Information zu ackerbaulichen Maßnahmen in FAKT II (PDF,3,9 MB)
- Weitere Unterlagen zu FAKT, insbesondere zu den Tierwohlmaßnahmen, finden Sie im Infodienst unter
Anträge / Unterlagen - Infodienst - Förderung (landwirtschaft-bw.de)
Umstieg in höherwertigere FAKT-Teilmaßnahme
Übertragung von FAKT-Teilmaßnahmenumfängen
Die Übertragung von FAKT-Teilmaßnahmenumfängen auf ein anderes Unternehmen ist nur zusammen mit der entsprechenden Fläche, Baum- oder Tierzahl möglich. Der/die Übernehmer/in erklärt sich dazu bereit, die Auflagen/Verpflichtungen für den übertragenen Teilmaßnahmenumfang entsprechend einzuhalten und die Teilmaßnahme im Rahmen des Gemeinsamen Antrages jährlich zu beantragen.
Die Übertragungsmeldung von FAKT-Teilmaßnahmenumfängen sollten Sie möglichst mit dem Gemeinsamen Antrag beim Landwirtschaftsamt einreichen.
G1 - Weidetagebuch
Beantragen Sie die Maßnahme G1 „Sommerweideprämie“, so müssen sie als Nachweis der Weidetage das so genannte „Weidetagebuch“ (mit Anlagen) führen. Wir empfehlen Ihnen allerdings, dieses bereits nach Erstellung des Gemeinsamen Antrags direkt aus FIONA auszudrucken. Im Weidetagebuch müssen Sie insbesondere die beweideten Schläge sowie die Tiere der beantragten Weidegruppen, welche nicht am täglichen Weidegang teilnehmen, unter Angabe des Grundes (zum Beispiel Tierarztbesuch, Abkalbung, Starkregen etc.) dokumentieren.
Wichtiger Hinweis: Bitte verwenden Sie das vorgedruckte Weidetagebuch aus FIONA (bei "Drucken"). Die Vorlage des vollständigen Weidetagebuchs (mit Anlagen – Liste Flächen, Liste Mutterkühe, Liste Pensionsrinder) sollten Sie bis zum ersten Werktag nach dem 1. November des Antragsjahres beim zuständigen Landwirtschaftsamt abgeben.
B 1.2 – Aufzeichnungen zur Grünlandmaßnahme
Bei der FAKT- Maßnahme B 1.2 Extensive Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünlandflächen ohne Stickstoffdüngung in Betrieben ab 0,3 RGV/ha DGL müssen Sie schlagbezogene Aufzeichnungen zu Düngung und Pflanzenschutz auf allen Dauergrünlandflächen des Betriebes durchführen
Die Maßnahme B 1.2 müssen Sie während des Verpflichtungszeitraums auf derselben Fläche durchführen.