Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Die meisten Stoffe, mit denen in Industrie und Gewerbe aber teilweise auch im privaten Bereich umgegangen wird, sind wassergefährdend, z.B. Öle, Lösemittel, Säuren, Laugen, Salze. Wenn sie in Boden, Grundwasser oder Oberflächengewässer gelangen, können sie massive Schäden verursachen bis hin zu einem Fischsterben oder einer Beeinträchtigung der Trinkwassernutzung.

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen so gestaltet sein und so betrieben werden, dass das Austreten wassergefährdender Stoffe verhindert wird. Sollte es dennoch zu einer Leckage von Anlagen kommen, sind diese schnell und zuverlässig zu erkennen und die ausgetretenen wassergefährdenden Stoffe müssen sicher zurückgehalten werden, damit es zu keiner Umweltgefährdung kommt.

Die Einstufung von Stoffen in Wassergefährdungsklassen sowie die Anforderungen für die verschiedenen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anhand unterschiedlicher Gefährdungsstufen ergeben sich aus den §§ 62 - 63 Wasserhaushaltsgesetz, § 53 Wassergesetz Baden-Württemberg und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

Folgende Anforderungen sind dabei von besonderer Bedeutung:
  • Eignungsfeststellung für bestimmte Arten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe
  • Prüfpflichten bei Inbetriebnahme und Stilllegung sowie wiederkehrende Prüfpflichten durch entsprechende Sachverständige
  • Anzeigepflicht bei Änderungen prüfpflichtiger und nicht prüfpflichtiger Anlagen
  • Allgemeine Überwachungs- und Prüfpflichten der Anlagenbetreiber

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Die Anzeigeformulare finden Sie unter Verwaltungsverfahren (baden-wuerttemberg.de)

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