Genehmigung für Abwasserbehandlungsanlagen

Industrielle und gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen bedürfen in Baden-Württemberg grundsätzlich einer Genehmigung.

Die Genehmigungspflicht entfällt bei
  • Anlagen zur dezentralen Beseitigung von Niederschlagswasser,
  • Abwasseranlagen, die nach der Bauart zugelassen sind
  • Abwasseranlagen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4. April 2011, S. 5), deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn das Kennzeichen der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichen), das sie tragen, die in bauordnungsrechtlichen Vorschriften festgelegten Klassen und Leistungsstufen aufweist,
  • Abwasseranlagen, bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt wird.

Soweit die Genehmigungspflicht für eine Anlage entfällt, gilt dies auch für die mit der Anlage im Zusammenhang stehenden Nebenanlagen und Nebeneinrichtungen. Die Inbetriebnahme der genehmigungsfreien Anlagen ist dem Bau- und Umweltamt mitzuteilen.

Die Genehmigung für die Abwasserbehandlungsanlage wird zusammen mit der Genehmigung der Indirekteinleitung erteilt, wenn das Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird.

Auch Änderungen von Abwasserbehandlungsanlagen sind genehmigungs- bzw. anzeigepflichtig.

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen sind im Einzelfall mit dem Bau- und Umweltamt abzustimmen.

Kosten

Die Kosten für die Genehmigung sind abhängig vom Bearbeitungsaufwand.

Termin

Terminvereinbarung

Persönliche Termine sind nach vorheriger Vereinbarung möglich.

Unsere Kontaktdaten finden Sie unten.

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