Landesblindenhilfe
Um blindheitsbedingte Nachteile auszugleichen, können Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen Landesblindenhilfe bekommen. Diese erhalten sie unabhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen. Volljährige blinde Menschen erhalten monatlich 410,00 €, blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 205,00 €. Bei Leistungen der häuslichen Pflege aus der Pflegeversicherung oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich das Blindengeld.
Voraussetzungen
Die medizinischen Voraussetzungen liegen vor bei:
- Blinden Menschen,
- Menschen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge oder beidäugig nicht mehr als 1/50 beträgt,
- Menschen mit gleich zu achtenden schweren Beeinträchtigungen der Sehfähigkeit.
Zusätzlich gilt für den Bezug von Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg: Die blinde Person muss älter als ein Jahr alt sein.
Ablauf
- Sie stellen einen Antrag beim Landratsamt Ravensburg (den Antrag finden Sie auf dieser Seite unter „Ergänzende Hinweise/Sonstiges“)
- Ihr Antrag wird erfasst und ggf. werden weitere Unterlagen angefordert.
- Dann erhält das Gesundheitsamt Ihren Antrag.
- Ein Arzt nimmt hierzu Stellung.
- Schließlich wird in einem endgültigen Bescheid über Ihren Antrag entschieden.
Erforderliche Unterlagen
- Vollständig ausgefüllter Antrag (95 KB),
- Ausgefüllte augenfachärztliche Bescheinigung (87 KB),
- Nachweis über eine Betreuung oder Vollmacht, sofern vorhanden
Ergänzende Hinweise/Sonstiges
- Merkblatt (69 KB) zur Gewährung der Landesblindenhilfe
- Informationsblatt gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO (46 KB)