Denkmalschutz / Kreisdenkmalpflege

Allgemeines
Das Ziel von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist es, die Kulturdenkmale zu schützen und zu pflegen sowie deren Erhalt zu gewährleisten in der Verantwortung vor unserer Geschichte und für die kommenden Generationen. Rechtsgrundlage bildet dafür das Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg.

Das Ziel von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist es, die Kulturdenkmale zu schützen und zu pflegen sowie deren Erhalt zu gewährleisten in der Verantwortung vor unserer Geschichte und für die kommenden Generationen. Rechtsgrundlage bildet dafür das Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg.

  • Was ist ein Kulturdenkmal?
    In § 2 des Denkmalschutzgesetzes Baden-Württemberg heißt es:
    "Kulturdenkmale... sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht."
    Die Denkmaleigenschaft eines Objekts ergibt sich unmittelbar aus diesen genannten Kriterien. Dabei kann es sich etwa um Gebäude (Baudenkmale), Kunstwerke (Kunstdenkmale), Bodendenkmale, technische Anlagen, Wegkreuze und Bildstöcke (Kleindenkmale) handeln. Auch die Umgebung eines Kulturdenkmals sowie Straßen-, Platz- und Ortsbilder (Gesamtanlagen) können Gegenstand des Denkmalschutzes sein.
    Kulturdenkmale werden in Denkmallisten erfasst. Dennoch ist es möglich, dass auch nicht erfasste Objekte Kulturdenkmale sein können, vorausgesetzt sie erfüllen die gesetzlichen Kriterien eines Kulturdenkmals.
  • Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
    sind neben Schutz und Pflege das Erfassen und Erforschen von Kulturdenkmalen. Dabei sollen Kulturdenkmale als überlieferte Geschichtszeugnisse in ihrem historischen Bestand, ihrem Erscheinungsbild und ihrer originalen Bausubstanz soweit wie möglich erhalten werden. Sanierungs-, Modernisierungs- und Umbaumaßnahmen sollen denkmalverträglich durchgeführt und Eingriffe in die historische Substanz soweit wie möglich reduziert werden.

  • Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen
    sind nach § 6 des Denkmalschutzgesetzes Baden-Württemberg verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten. Unterstützung in Form von finanziellen Zuschüssen durch das Land oder den Landkreis ist möglich.

  • Maßnahmen an einem Kulturdenkmal
    erfordern eine Genehmigung, welche vor Beginn bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde beantragt werden muss. Dasselbe gilt für Maßnahmen im Umgebungsbereich eines Kulturdenkmals. Sollte für das Vorhaben eine Baugenehmigung notwendig sein, muss die Denkmalschutzbehörde zustimmen.

Zuständigkeit

Untere Denkmalschutzbehörde:
Das Landratsamt Ravensburg ist als untere Denkmalschutzbehörde für 14 Gemeinden im Landkreis Ravensburg (Achberg, Amtzell, Argenbühl, Aulendorf, Baienfurt, Baindt, Berg, Fronreute, Horgenzell, Kißlegg, Vogt, Wilhelmsdorf, Wolfegg, Wolpertswende) zuständig.
Im Landkreis Ravensburg gibt es zehn weitere untere Denkmalschutzbehörden. Sie sind den unteren Baurechtsbehörden der Städte Bad Waldsee, Bad Wurzach, Isny, Leutkirch, Ravensburg, Wangen und Weingarten, der Gemeindeverwaltungsverbände Altshausen und Gullen und des Landratsamtes zugeordnet.
In der Regel haben die Bürgerinnen und Bürger in erster Linie mit den unteren Denkmalschutzbehörden zu tun. Deren Aufgabe ist es, Genehmigungen zu erteilen oder abzulehnen, Auflagen zu erlassen oder Anordnungen zu treffen.

Zuschüsse

Für die Aufwendungen, die für den Erhalt von Kulturdenkmalen von der Eigentümerin oder dem Eigentümer aufgebracht werden müssen, gibt es verschiedene Fördermöglichkeiten.

  • Zuschüsse des Landes Baden-Württemberg
    Das Land Baden-Württemberg gewährt aufgrund der Erhaltungspflicht der Eigentümer nach § 6 DSchG finanzielle Zuwendungen für die Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen. Die Zuständigkeit liegt beim Regierungspräsidium Tübingen - Referat Denkmalpflege.

  • Kreisdenkmalprogramm des Landkreises
    Der Landkreis Ravensburg unterstützt mit dem Kreisdenkmalprogramm die Erfassung, Erhaltung, Instandsetzung und Pflege von Kapellen, Mühlen, Bauernhäusern, Backhäusern, Feldkreuzen, Bildstöcken und anderen historischen Bauten und Kulturdenkmälern, welche die Kulturlandschaft unseres Landkreises prägen und von überörtlicher sowie heimatgeschichtlicher Bedeutung sind. Dabei können auch Bauwerke unterstützt werden, die nicht unter Denkmalschutz stehen, die jedoch aus heimatpflegerischer Sicht eine große Bedeutung besitzen.

  • Verein zur Erhaltung sakraler Kulturgüter ("Heiligenverein") der Kreissparkasse Ravensburg
    "Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Restaurierung, Erhaltung und Sicherung von Einrichtungsgegenständen, vorwiegend in Sakralbauten im ländlichen Raum. Förderungswürdige Objekte sind vornehmlich Skulpturen, Gemälde, Altartafeln und ähnliches von besonderem künstlerischen und kulturhistorischen Wert." (Auszug aus der Vereinssatzung)

  • Denkmalförderung durch Steuererleichterungen
    Das Einkommenssteuergesetz (EStG) begünstigt Aufwendungen und Herstellungskosten zur Erhaltung von Bau- und Kulturdenkmalen.

    • § 7 i EStG – Erhöhte Absetzung bei Baudenkmalen
      Bei den Herstellungskosten an Baudenkmalen, die zu Einkünften führen (z.B. Gewerbebetrieb, freier Beruf, Vermietung und Verpachtung) können im Jahr der Herstellung und in den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 9% und in den folgenden vier Jahren bis zu 7% abgesetzt werden.
    • - § 10 f EStG – Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale
      Bei der Sanierung eigenbewohnter Kulturdenkmale können Aufwendungen an einem eigenem Gebäude im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu 9% wie Sonderausgaben abgezogen werden
    • § 10 g EStG – begünstigt Aufwendungen an einem zu keiner Einkunftsart gehörenden und nicht eigenbewohnten Baudenkmal sowie unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen bei anderen schutzwürdigen Kulturgütern wie gärtnerischen, baulichen und sonstigen Anlagen, Mobiliar, Kunstgegenständen und Kunstsammlungen. Die Aufwendungen können im Jahr des Abschlusses der Maßnahmen sowie in den darauf folgenden neun Jahren jeweils bis zu 9% wie Sonderausgaben abgezogen werden.
    • § 11 b EStG erlaubt eine gleichmäßige zeitliche Verteilung von Erhaltungsaufwendungen auf zwei bis fünf Jahre bei einem Baudenkmal, das zu einer Einkunftsart gehört.

Termin

Terminvereinbarung

Persönliche Termine sind nach vorheriger Vereinbarung möglich.

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Landkreis Ravensburg
Bau- und Umweltamt
Kreishaus II
Gartenstraße 107
Ravensburg

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Fax: 0751 85-774140
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