Blindenhilfe nach dem SGB XII
Bei geringem Einkommen und Vermögen können Sie aufstockend Blindenhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beantragen. Sie können mit der Blindenhilfe Nachteile ausgleichen, die Sie wegen der Blindheit haben.
Die Blindenhilfe wird jährlich angepasst. Diese Anpassung richtet sich nach der Steigerung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wenn Sie Leistungen der häuslichen Pflege aus der Pflegeversicherung oder vollstationäre Versorgung erhalten, verringert sich die Blindenhilfe.
Voraussetzungen
Die medizinischen Voraussetzungen liegen vor bei:
- blinden Menschen,
- Menschen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge oder beidäugig nicht mehr als 1/50 beträgt,
- Menschen mit gleich zu achtenden schweren Beeinträchtigungen der Sehfähigkeit.