Blindenhilfe nach dem SGB XII
Bei geringem Einkommen und Vermögen können Sie zum Ausgleich blindheitsbedingter Nachteile aufstockend Blindenhilfe nach dem SGB XII beantragen. Die Blindenhilfe wird jährlich entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Bei Leistungen der häuslichen Pflege aus der Pflegeversicherung oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich das Blindengeld.
Voraussetzungen
Die medizinischen Voraussetzungen liegen vor bei:
- blinden Menschen,
- Menschen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge oder beidäugig nicht mehr als 1/50 beträgt,
- Menschen mit gleich zu achtenden schweren Beeinträchtigungen der Sehfähigkeit.