Blindenhilfe nach dem SGB XII

Bei geringem Einkommen und Vermögen können Sie aufstockend Blindenhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beantragen. Sie können mit der Blindenhilfe Nachteile ausgleichen, die Sie wegen der Blindheit haben.

Die Blindenhilfe wird jährlich angepasst. Diese Anpassung richtet sich nach der Steigerung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wenn Sie Leistungen der häuslichen Pflege aus der Pflegeversicherung oder vollstationäre Versorgung erhalten, verringert sich die Blindenhilfe.

Voraussetzungen

Die medizinischen Voraussetzungen liegen vor bei:

  • blinden Menschen, 
  • Menschen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge oder beidäugig nicht mehr als 1/50 beträgt,
  • Menschen mit gleich zu achtenden schweren Beeinträchtigungen der Sehfähigkeit.

Termin

Terminvereinbarung

Persönliche Termine sind nach vorheriger Vereinbarung möglich.

Unsere Kontaktdaten finden Sie unten.

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Ihr direkter Kontakt

Landkreis Ravensburg
Sozial- und Inklusionsamt
Kreishaus II
Gartenstraße 107
Ravensburg

Frau Besnard
Tel.: 0751 85-3112
Fax: 0751 85-3306
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