Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage
Die Nutzungsänderung steht rechtlich in der Regel der Errichtung eines Gebäudes gleich. Als Verwaltungsverfahren kommen daher ein Kenntnisgabeverfahren oder ein Baugenehmigungsverfahren (Standardverfahren oder vereinfachtes Verfahren) in Betracht.
Dies gilt nicht, wenn die Nutzungsänderung verfahrensfrei ist.
Dies ist der Fall, wenn
- für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten oder
- Sie durch die neue Nutzung zusätzlichen Wohnraum in Wohngebäuden nach Gebäudeklasse 1 bis 3 im Innenbereich schaffen.
Zuständig für die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ist die örtlich zuständige untere Baurechtsbehörde.
Für folgende Städte und Gemeinden ist das Landratsamt zuständige untere Baurechtsbehörde: Achberg, Amtzell, Argenbühl, Aulendorf, Baienfurt, Baindt, Berg, Fronreute, Horgenzell, Kißlegg, Vogt, Wilhelmsdorf, Wolfegg, Wolpertswende.
In allen anderen Städten und Gemeinden ist die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung selbst zuständig.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung
- Lageplan (schriftlicher und zeichnerischer Teil)
- Baubeschreibung
- Bauzeichnungen
- Darstellung der Grundstücksentwässerung
- eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung)
- eventuell Angaben zu gewerblichen Anlagen (Formular)
- technische Angaben zu Feuerungsanlagen (Formular)
- Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau
Die Bauvorlagen müssen Sie in der Regel in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ist die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde, sind die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Ist für die Prüfung des Bauantrags die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, kann die Baurechtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen
Kosten
Nach der Neuregelung des Landesgebührenrechts bemessen sich die Kosten nach den in den jeweiligen Satzungen oder Rechtsverordnungen der unteren Baurechtsbehörden festgelegten Sätzen.