Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

Die deutsche Staatsangehörigkeit geht gemäß § 25 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verloren, wenn dieser Erwerb auf Antrag erfolgt. Erfolgt der Erwerb auf Antrag des gesetzlichen Vertreters, verliert der Vertretende die deutsche Staatsangehörigkeit jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 StAG die Entlassung beantragt werden könnte.

Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 StAG abgeschlossen hat. Einen solchen völkerrechtlichen Vertrag hat die Bundesrepublik Deutschland bislang nicht abgeschlossen.

Gemäß § 25 Abs. 2 StAG verliert die Staatsangehörigkeit nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaates zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat.

Das Rechts- und Ordnungsamt des Landratsamts Ravensburg ist als Staatsangehörigkeitsbehörde zuständig, wenn Sie Ihren gewöhnlichen (dauernden) Aufenthalt im Landkreis Ravensburg haben.

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