Verlängerung der Aufenthaltstitel für aus der Ukraine geflüchtete Personen

Auf Beschluss der EU gelten die Aufenthaltstitel für aus der Ukraine geflüchtete Personen länger. Wer einen Aufenthaltstitel hat, der noch bis zum 1. Februar 2024 gültig ist, muss nicht zur Ausländerbehörde gehen, um diesen zu verlängern. Die Aufenthaltserlaubnis verlängert sich automatisch bis zum 4. März 2025.

Ausschnitt eines Fotos von einem Aufenthaltstitel

Im Herbst 2023 hat die Europäische Union beschlossen, dass der vorübergehende Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine bis zum 04. März 2025 gilt. Dementsprechend hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat eine Verordnung erlassen, die das auch in Deutschland umsetzt.

Das heißt:

  • Wenn eine Aufenthaltserlaubnis (nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz) am 01.02.2024 noch gültig ist, verlängert sich diese automatisch bis zum 4. März 2025.
  • Die elektronische Aufenthaltskarte bleibt gültig, auch wenn das aufgedruckte Datum (4. März 2024) abgelaufen ist.

Sie müssen daher keine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen. Sie müssen nicht zur Ausländerbehörde kommen. Sie können dafür auch keinen Termin vereinbaren.

Obwohl der elektronische Aufenthaltstitel abgelaufen ist, können Sie weiterhin Sozialleistungen bekommen. Sie können auch weiterhin arbeiten gehen.

Wenn Sie Fragen haben, dürfen Sie sich an die zuständige Sachbearbeitung wenden oder eine E-Mail an MI@rv.de senden.

Wenn Sie Arbeitgeber/in sind, dürfen Sie sich im Einzelfall und bei Unklarheiten an die Ausländerbehörde wenden.

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