Oldtimerkennzeichen (H-Kennzeichen)
Oldtimer sind Fahrzeuge, die seit mindestens 30 Jahren erstmals für den Verkehr zugelassen sind. Es kommt hier auf das Erstzulassungsdatum an.
Es gibt historische Fahrzeuge, mit denen Sie uneingeschränkt am Straßenverkehr teilnehmen können. Diese Fahrzeuge führen im Kennzeichen an der letzten Stelle ein "H" für „historisch“. Es ist eine Kombination aus Saisonkennzeichen und Oldtimerkennzeichen möglich.
Was wir von Ihnen brauchen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters/der Fahrzeughalterin
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
- SEPA-Lastschriftmandat (PDF,259 KB) für den Einzug der Kfz-Steuer
- Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer gemäß § 23 StVZO im Original
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO im Original
- Falls das Fahrzeug noch zugelassen ist: bisherige Kennzeichenschilder
- Kfz-Zulassung in Vollmacht
- Kfz-Zulassung für Gewerbetreibende
- Kfz-Zulassung für Minderjährige
Gebühren
Für den reinen Wechsel der Kennzeichenart liegen die Gebühren zwischen 28,80 Euro und 33,20 Euro. Es fallen nach Bedarf zusätzliche Kosten für ein Wunschkennzeichen in Höhe von 10,20 Euro (12,80 Euro mit Reservierung) an.
Hinweis: Für die Kennzeichenschilder fallen zusätzliche Kosten an. Da der Antrag im Zusammenhang mit dem Oldtimerkennzeichen verschiedene Zulassungsvorgänge auslösen kann, können sich die Gebühren gegebenenfalls erhöhen.
Wichtige Hinweise
- erste Zulassung vor mindestens 30 Jahren,
- guter, weitgehend originaler Erhaltungszustand des Fahrzeugs,
- qualifiziertes Gutachten, das die Eigenschaften als Oldtimer nachweist.
Historische Fahrzeuge mit entsprechendem H-Kennzeichen sind steuerbegünstigt. Sie unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer.
Sofern rückständige Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen bestehen (einschließlich Rückstände der Kfz-Steuer), müssen wir die Zulassung nach dem Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz ablehnen.
