FAQ zur Abfallentsorgung
Was muss ich bei einem Eigentumswechsel beachten und was geschieht mit den Tonnen?
Bei einem Eigentumswechsel müssen Sie das Bürgerbüro schriftlich darüber informieren. Ihre Meldung muss die Verkäufer-, Käuferdaten, das Datum des Eigentumsübergangs und die Objektanschrift enthalten. Die Behälter werden dem neuen Eigentümer/der neuen Eigentümerin übertragen. Die Mitteilung des Eigentümerwechsels können Sie auch online über das Bürgerportal erledigen. Die Tonne verbleibt am bestehenden Objekt.
Wie funktionieren Behältergemeinschaften?
Bewohner/innen kleinerer Mehrfamilienhäuser, Wohnanlagen oder angrenzender Grundstücke können sich bei Restmülltonne, Biotonne, Papiertonne und/oder Gelber Tonne zu Behältergemeinschaften zusammenschließen. Für diese Behältergemeinschaften müssen Sie eine/n Haus- oder Wohnungseigentümer/in oder Hausverwalter/in als Verantwortliche/n benennen. Mit diesem beziehungsweise dieser Verantwortlichen rechnet das Landratsamt die Gebühren ab.
Bitte beachten Sie: Behältergemeinschaften bei Rest- und Biomülltonnen müssen Sie beim Landratsamt beantragen. Das Landratsamt muss dies genehmigen.
Wie setzt sich die Gebühr des Endabrechnungsbescheids zusammen?
Die Gesamtgebühr besteht aus der Behältergebühr (Jahresgebühr), gegebenenfalls der Behälteränderungsgebühr und den Leerungsgebühren. Dabei berücksichtigt man die tatsächlich in Anspruch genommenen Leerungen. Diese bilden gleichzeitig die Grundlage für die Vorauszahlung für das nächste Jahr. Dieses Verfahren ist vergleichbar mit den Abschlagszahlungen an ein Energieversorgungsunternehmen. Pro Jahr müssen Sie jedoch mindestens acht Leerungen bezahlen.
Warum hat mein Nachbar/meine Nachbarin seinen/ihren Gebührenbescheid bereits erhalten und ich noch nicht?
Das kann beispielsweise daran liegen, dass man einen Änderungswunsch zu einem Behälter erst noch umsetzen muss und das Landratsamt dadurch den Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt erstellt.
Wenn es zum Beispiel eine Behältergemeinschaft gibt, erhält nur der Vorstand der Behältergemeinschaft den Gebührenbescheid. Denn dieser ist der Zahlungspflichtige. Grundsätzlich erhält immer der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin den Gebührenbescheid.
Kann der Gebührenbescheid direkt dem Mieter/der Mieterin zugehen?
An wen wende ich mich, wenn ich Fragen zum Gebührenbescheid habe?
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der „Service-Hotline Gebührenbescheid“ des Landratsamtes beantworten Ihre Fragen unter der Telefonnummer 0751 85-2360. Hierzu brauchen Sie Ihre Objektnummer.
Fragen per E-Mail können Sie an abfallgeb@rv.de richten.
Wichtig: Die Städte und Gemeinden geben keine Auskünfte zum Gebührenbescheid.