Was ist Bürgergeld und wann bekomme ich diese Leistung?

Zum 1. Januar 2023 hat das Bürgergeld die Grundsicherung abgelöst. Der Gesetzgeber hat die Grundsicherung grundlegend weiterentwickelt. Er möchte damit die Entwicklung des Arbeitsmarktes und die Lebensumstände der Betroffenen noch stärker berücksichtigen. Zuständig für das Bürgergeld ist weiterhin das Jobcenter am Wohnort.

Hinweis
Das Jobcenter stellt automatisch auf das Bürgergeld um. Wenn Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen und Ihr derzeitiger Bewilligungszeitraum erst im Laufe des Jahres 2023 endet, müssen Sie keinen neuen Antrag stellen.
Endet Ihr laufender Bewilligungsabschnitt, müssen Sie – wie bereits in der Vergangenheit auch – erneut einen Weiterbewilligungsantrag stellen.
Sie behalten auch weiterhin Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner beim Jobcenter.
Ihre Maßnahmen, wie zum Beispiel Weiterbildungen, laufen ebenfalls wie gewohnt weiter.

Hinweis zu Anträgen, Bescheiden und Schreiben
Die Anträge, Bescheide und Schreiben des Jobcenters passt das Jobcenter bis Mitte 2023 Schritt für Schritt an. Es kann sein, dass darin zunächst die Begriffe „Arbeitslosengeld II“ und „Sozialgeld“ noch auftauchen.
Lassen Sie sich davon nicht verunsichern: Die Bescheide, Schreiben und Formulare sind auch mit den bisherigen (älteren) Begriffen gültig.

Welche konkreten Veränderungen bringt das Bürgergeld?
Der Gesetzgeber hat in einem ersten Schritt zum Jahresanfang die Regelbedarfe erhöht und eine einjährige Karenzzeit ( = Verzichtszeit) für Unterkunftskosten und Vermögen eingeführt. In einem zweiten Schritt führt der Gesetzgeber Mitte des Jahres die Kernelemente zu Weiterbildung und Qualifizierung sowie höhere Freibeträge für Arbeitseinkommen ein.

Die Regelbedarfe steigen zum 1. Januar 2023.
Der Regelbedarf sichert Ihre Grundbedürfnisse finanziell ab und umfasst zum Beispiel Ausgaben für Lebensmittel, Kleidung, Körperpflege, Möbel und Strom. Die Höhe Ihres individuellen Regelbedarfs hängt von ihrem Alter und ihren Lebensumständen ab.

Höhere Freibeträge und Karenzzeit beim Vermögen
Mit der Einführung der Karenzzeit in den ersten 12 Monaten des Leistungsbezuges können die Leistungsberechtigten sich während der Karenzzeit besser darauf konzentrieren, Arbeit zu finden, statt sich zum Beispiel mit der Verwertung des Vermögens zu beschäftigen. Die Freibeträge für die Bürgergeldbeziehenden erhöhen sich.

Kosten der Unterkunft
In den ersten 12 Monaten des Bürgergeldbezugs besteht eine Karenzzeit für die zu übernehmenden Kosten der Unterkunft.
Der Staat prüft in dieser Zeit noch nicht, ob die Aufwendungen für Ihre Unterkunft angemessen sind. Das gilt sowohl bei Wohneigentum als auch bei Mietwohnungen.

Damit Sie Bürgergeld bekommen können, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese finden Sie hier.

Voraussetzungen

Sie müssen die vier folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind hilfebedürftig. Das bedeutet: Ihre finanziellen Mittel – also Einkommen und Vermögen - reichen nicht für Ihren Lebensunterhalt aus.
    Arbeitslosengeld II bekommen nur hilfebedürftige Personen. Wenn Sie mit Ihrem Einkommen oder Vermögen bestimmte Freibeträge überschreiten, müssen Sie zunächst damit Ihren Lebensunterhalt sichern, bevor Sie Bürgergeld bekommen können.
  • Sie sind mindestens 15 Jahre alt. Sie dürfen aber die so genannte Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Ihre Regelaltersgrenze richtet sich nach Ihrem Geburtsjahr. Je nach Geburtsjahr liegt sie zwischen 65 und 67 Jahren.
  • Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist in Deutschland. Das heißt, Sie halten sich überwiegend und hauptsächlich in Deutschland auf. Sie haben hier Ihren dauerhaften Lebensmittelpunkt.
  • Sie sind erwerbsfähig. Das bedeutet: Sie könnten mindestens 3 Stunden täglich arbeiten. Sie haben also keine Krankheit oder Behinderung, die das dauerhaft verhindert.

Was ist unter Einkommen und Vermögen zu verstehen?

Einkommen
Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld, die Sie bekommen. Zum Einkommen gehören beispielsweise:

  • Einnahmen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit,
  • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld,
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
  • Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten,
  • Kapital- und Zinserträge,
  • einmalige Einnahmen (zum Beispiel Steuererstattungen, Abfindungen, Erbschaften), Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG.

Vom Einkommen zieht Ihr Jobcenter unter anderem Freibeträge und bestimmte Ausgaben ab. Bleibt dann vom Einkommen etwas übrig, müssen Sie dies für Ihren Lebensunterhalt einsetzen.

Vermögen
Zum Vermögen zählt alles, was Sie besitzen und in Geld messbar ist, beispielsweise:

  • Bargeld,
  • Sparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere,
  • Sachen (wie beispielsweise Fahrzeuge oder Schmuck),
  • Kapitallebensversicherungen,
  • Haus- und Grundeigentum, Eigentumswohnungen.

Beim Vermögen berücksichtigt Ihr Jobcenter Ihr eigenes verwertbares Vermögen und das Vermögen Ihrer Bedarfsgemeinschaft. Verwertbar ist Vermögen, wenn man es für den Lebensunterhalt verwenden kann. Eine Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Menschen, die zusammenleben und gemeinsam wirtschaften. Die Menschen in einer Bedarfsgemeinschaft übernehmen Verantwortung füreinander.

Was gilt für ausländische Mitbürger/innen?

Als Ausländer/in können Sie Leistungen erhalten, wenn Sie eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen dürfen oder diese Erlaubnis möglich wäre. Sie müssen dazu aber schon mehr als 3 Monate in Deutschland sein.

Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer/in oder Selbständige/r freizügigkeitsberechtigt sind (Ausländer/in aus dem EU-Raum). Die Einschränkung gilt auch nicht, wenn Sie unfreiwillig arbeitslos geworden sind oder eine selbständige Tätigkeit nach mehr als einem Jahr Tätigkeit ohne Ihre eigene Schuld einstellen mussten.
Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung können Sie nur für die Dauer von 6 Monaten ALG-II-Leistungen erhalten.

Wenn Sie nicht erwerbstätig sind, aber die tatsächliche Personensorge für minderjährige Kinder mit einem Aufenthaltsrecht aus Artikel 10 der Verordnung (EU) 492/2011 ausüben, haben Sie ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Sie haben somit ebenfalls einen Anspruch auf Arbeitslosengeld-II-Leistungen.

Sie erhalten als Ausländer/in keine Leistungen, wenn Sie sich nur zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhalten (diese Ausnahme gilt dann auch für die Familienangehörigen) oder wenn Sie stattdessen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bekommen könnten.

Was gilt für ukrainische erwerbsfähige Geflüchtete?

Hilfebedürftige erwerbsfähige Geflüchtete aus der Ukraine können ab dem 01.06.2022 Bürgergeld vom Jobcenter erhalten.
Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, haben Sie gegebenenfalls ein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt, Krankenversicherung und Kosten für Unterkunft und Heizung.

Was sind die Voraussetzungen?

  • Sie wohnen ab dem 01.06.2022 im Landkreis Ravensburg
  • Sie und Ihre Familienangehörigen sind im Besitz einer Fiktionsbescheinigung oder haben einen Aufenthaltstitel nach § 24, Absatz 1 Aufenthaltsgesetz.

Zusätzlich müssen Sie die weiteren Voraussetzungen für das Bürgergeld erfüllen. Welche dies sind, erfahren Sie auf dieser Seite unter Bürgergeld, Voraussetzungen, Einkommen und Vermögen

Was müssen Sie tun, damit Sie Geldleistungen bekommen können?

Damit Sie Geldleistungen erhalten können, müssen Sie für sich und Ihre Familienangehörigen einen Antrag auf Bürgergeld (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) stellen.
Hier finden Sie die Antragsformulare.

Es gibt den Antrag nur auf deutsch. Es gibt aber Ausfüll-Hilfen und Erklärvideos von der Agentur für Arbeit in englischer, ukrainischer und russischer Sprache.

Ausfüllhinweise zu den Antragsvordrucken Arbeitslosengeld II

Broschüre „Grundsicherung für Arbeitssuchende – einfach erklärt“

Erklärvideos

Wie stellen Sie den Antrag und welche Unterlagen müssen dabei sein?

Den ausgefüllten Antrag schicken Sie uns zusammen mit folgenden Unterlagen:

  • Kopien aller Pässe
  • Kopien aller Aufenthaltstitel oder Fiktionsbescheinigungen
  • Kopie des Einstellungsbescheides der Asylbewerber-Leistungen, falls Sie diese Leistungen davor bekommen haben
  • Bestätigung einer Krankenkasse für die Mitgliedschaft (Wahlerklärung)
  • Kontoverbindung (falls Sie noch kein Konto haben, empfehlen wir Ihnen: Eröffnen Sie ein Konto bei der Bank ihrer Wahl).
  • Kopie des (Unter-) Mietvertrages.

per Post an das:

Jobcenter
Sauterleutestr.34
88250 Weingarten

oder

per E-Mail an das Postfach: jo-ua@rv.de 

oder

Sie nutzen die Online-Terminierung auf unserer Homepage, um den Antrag persönlich abzugeben.

Für unsere Außenstellen in Wangen und Leutkirch gilt: Senden Sie die Anträge bitte mit der Post oder per E-Mail an unten genannte Kontaktdaten:

  • Für die Ortschaften Aitrach, Aichstetten, Bad Wurzach, Kißlegg und Leutkirch senden Sie die Anträge bitte an: jolk@rv.de
  • Für die Ortschaften Achberg, Amtzell, Argenbühl, Isny und Wangen senden Sie die Anträge bitte an: jowg@rv.de
  • oder an die Postadresse: Jobcenter Ravensburg, Postfach 1940, 88189 Ravensburg

Wie finden Sie eine Arbeit oder Ausbildung?

Neben den Hilfen zum Lebensunterhalt können Sie alle Förder- und Qualifizierungsangebote nutzen, wie zum Beispiel:

  • Sprachkurse
  • Integrationskurse
  • Weiterbildungen

Die Fallmanager/innen des Jobcenters beraten und unterstützen Sie bei der Suche nach einer geeigneten Arbeit oder Ausbildung.

Welche Mitwirkungspflichten haben Sie?

Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II beziehen, achten Sie bitte auf die Hinweise im Merkblatt SGB II. Weitere Hinweise dazu können Sie auch unter Veränderungsanzeigen und unter Erreichbarkeit und Abwesenheit nachlesen.

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Weiterführende Informationen

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Ihr direkter Kontakt

Landkreis Ravensburg
Jobcenter
Verwaltungsgebäude Weingarten
Sauterleutestraße 34
Weingarten

Tel.: 0751 85-8000
Mail: jo@rv.de