Berufskraftfahrer benötigen Grundqualifikation bzw. Weiterbildung, Nachweispflicht für bestimmte Klassen bis 09.09.2013 beachten

Kreis Ravensburg – Fahrer im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr müssen zusätzlich zur Führerscheinausbildung besondere Kenntnisse, die sogenannte Grundqualifikation, erwerben und diese Kenntnisse alle fünf Jahre durch eine Weiterbildung auffrischen.

Fahrer, die die Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D oder DE vor dem 10. September 2008 bzw. der Klassen C1, C1E, C oder CE vor dem 10. September 2009 erworben haben, benötigen auf Grund einer Besitzstandsregelung diese Grundqualifikation nicht. Aber auch für sie gilt die Pflicht zur Weiterbildung im 5-Jahres-Turnus. Da für sie die Fristen für den ersten Weiterbildungsnachweis in absehbarer Zeit ablaufen, nimmt dies das Landratsamt zum Anlass, auf die Pflichten hinzuweisen, die sich aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz ergeben.
 
Fahrerlaubnisinhaber, die von der Grundqualifikation befreit sind, müssen ihre erste Weiterbildung der Fahrerlaubnisbehörde für die Klassen D1, D1E, D, DE bis spätestens 09.09.2013 und für die Klassen C1, C1E, C, CE bis spätestens 09.09.2014 nachweisen. Dies gilt auch für Inhaber der früheren Klassen 2 und 3, wenn sie beruflich Fahrzeuge der oben genannten aktuellen Klassen führen.
 
Gegen Vorlage der Qualifikationsnachweise trägt die Fahrerlaubnisbehörde im Führerschein die Schlüsselzahl 95 ein. Fahrer, die beruflich ohne diesen Eintrag unterwegs sind, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Ordnungswidrig handelt auch, wer Fahrer ohne diesen Qualifikationsnachweis mit Fahrten beauftragt. Der Unternehmer muss mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 20.000 Euro rechnen.
 
Die Grundqualifikation wird durch erfolgreiches Ablegen einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen. Die Weiterbildungen werden von  Fahrschulen angeboten, die die Klasse C, CE bzw. D, DE ausbilden sowie von Ausbildungsstätten, die von der Fahrerlaubnisbehörde anerkannt sind. Sie haben unter anderem Technik, Ladungssicherung, soziale Vorschriften und ökologische Fahrweise zum Inhalt.
 
Die Grundqualifikation bzw. Weiterbildung ist u. a. nicht erforderlich für Fahrten mit Kraftfahrzeugen von Bundeswehr, Polizei, Zivil- und Katastrophenschutz, Feuerwehr und Rettungsdiensten. Ebenso nicht für Fahrten zu Reparatur-, Wartungs-, Prüfungs- oder Entwicklungszwecken sowie für Handwerker, die Material oder Ausrüstung für die Berufsausübung transportieren. Fahrten zum Zwecke der Straßen- und Stadtreinigung, der Grünpflege oder der baulichen Unterhaltung von Straßen sind ebenfalls nicht davon betroffen.
 
Weitere Informationen zu diesem Thema gibt es auf der Homepage des Landkreises Ravensburg www.landkreis-ravensburg.de unter dem Suchbegriff „Fahrerlaubnis“ sowie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Güterkraftverkehr www.bag.bund.de unter „Fragen & Antworten – Berufskraftfahrerqualifikation“.


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Ravensburg, den 17.07.2013

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