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Pflichtumtausch

Hinweis: Bitte reichen Sie nicht die Originalversionen Ihrer Dokumente ein. Wir vernichten die eingereichten Dokumente nach der Bearbeitung.

(c) Landkreis Ravensburg.

Aktuell muss man die von 1999 bis 2001 ausgestellten Kartenführerscheine umtauschen. Wann Ihr Führerschein ausgestellt ist, finden Sie auf Ihrem Führerschein unter der Ziffer 4a.

Wenn Sie noch einen grauen oder rosa Führerschein haben und im Jahr 1954 oder später geboren sind, müssen Sie diesen auch umtauschen. Bis wann Sie den Führerschein umtauschen müssen, finden Sie unten in der Übersicht bei "Umtauschfristen".

Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen, auch wenn wir Ihnen den neuen Kartenführerschein erst nach dem Stichtag 19. Januar 2026 geben können. Bei dem Pflichtumtausch handelt es sich nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch.

Bitte beachten Sie auch, dass derzeit viele Anträge bei uns eingehen. Daher kann es länger dauern, bis wir alle Anträge bearbeitet haben.
 

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Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen

  • Sie haben Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Ravensburg,
  • Sie reichen den Antrag persönlich beim Rathaus Ihres Hauptwohnsitzes ein.
    • Alternativ können Sie den Antrag persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde in Ravensburg oder bei einem der Standorte des Bürgerbüros in Bad Waldsee, Leutkirch oder Wangen einreichen.

Bitte bringen Sie immer Ihr Ausweisdokument mit, wenn Sie den Antrag abgeben.

Was wir von Ihnen brauchen

  • Antrag auf Umstellung in einen EU-Kartenführerschein
  • Aktuelles biometrisches Lichtbild,
  • Kopie des bisherigen Führerscheins

Umtauschfristen

Aktuell muss man die von 1999-2001 ausgestellten Kartenführerscheine umtauschen (Sie finden das Ausstellungsdatum unter Ziffer 4a auf dem Führerschein).
Der Umtausch der grauen und rosa Papierführerscheine, welche bis 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, erfolgt gestaffelt nach dem jeweiligen Geburtsjahr des/der Führerscheininhabers/Führerscheininhaberin. Für Inhaber/innen eines Papierführerscheins gelten folgende Fristen:

Geburtsjahr Umtauschfrist
Vor 1953 19.01.2033
1953 – 1958 19.07.2022
1959 – 1964 19.01.2023
1965 – 1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025

Der Umtausch der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Kartenführerscheine richtet sich nach dem jeweiligen Ausstellungsdatum des Kartenführerscheins.
Es gelten folgende Fristen:

Ausstellungsjahr (Ziffer 4a) Umtauschfrist
1999 – 2001 19.01.2026
2002 – 2004 19.01.2027
2005 – 2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012 – 18.01.2013 19.01.2033

Wichtiger Hinweis: Wenn Sie vor 1953 geboren sind, müssen Sie den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen. Hier kommt es also nicht darauf an, welches Ausstellungsjahr Ihr Führerschein hat.

Das können Sie auch in der Anlage 8e zu § 24a Absatz 2 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nachlesen.

Gebühren

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und liegen bei 26,50 Euro (Umtausch Papierführerschein).

Bitte beachten Sie: Wenn Sie einen Kartenführerschein umtauschen, müssen Sie eine Gebühr von 23,10 Euro (Gebührenziffer Nr. 126.2, 202.4) bezahlen.
 
Wenn Sie Ihren Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde in Ravensburg abgeben, können Sie ein biometrisches Lichtbild gegen eine Gebühr von 4,00 Euro an unserem Foto-Terminal erstellen. Wichtig: Dieses Foto können Sie nicht für andere Dokumente ausdrucken. Wir nutzen das Foto, um Ihren Führerschein zu erstellen.

Wichtige Hinweise

Hinweis zu den bisherigen Fahrerlaubnisklassen 2 und 3:
Bei der Umstellung der Fahrerlaubnisklasse 2 wird diese bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres befristet. Zur Verlängerung müssen Sie ein ärztliches Gutachten (nicht älter als 1 Jahr) und ein augenärztliches Gutachten (nicht älter als 2 Jahre) im Original vorlegen.
 
Bei der Umstellung der Fahrerlaubnisklasse 3 erhalten Sie befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zusätzlich die Zugkombination bis 18,75 t. Zur Verlängerung müssen Sie ein ärztliches Gutachten (nicht älter als 1 Jahr) und ein augenärztliches Gutachten (nicht älter als 2 Jahre) im Original vorlegen.
 

Hinweis für Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind:
Wenn Sie in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, können Sie bei der Umstellung der Fahrerlaubnisklasse 3 auf Antrag einmalig die Fahrerlaubnisklasse T erhalten. Damit dürfen Sie Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h fahren.
 
Diese Maschinen müssen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden. Für die Beantragung müssen Sie einen Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder eine sonstige Bestätigung vorlegen.

Formulare

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Ihr direkter Kontakt

Landkreis Ravensburg
Bürgerbüro Fahrerlaubnis
Kreishaus I
Friedenstraße 6
Ravensburg

Tel.: 0751 85-1418
Mail: fahrerlaubnis@rv.de