Pflichtumtausch

Viele Autofahrer/innen verfügen noch über den früheren grauen oder rosafarbenen Papierführerschein. Diese Dokumente werden ab dem 19. Januar 2022 schrittweise nicht mehr gültig sein - gestaffelt nach dem Geburtsjahr des Inhabers oder der Inhaberin. Sie müssen den alten Führerschein daher rechtzeitig durch den aktuell gültigen EU-einheitlichen Kartenführerschein ersetzen.
Auch Inhaber/innen eines älteren Führerscheins im Scheckkartenformat sind von der Umtauschaktion betroffen.
 
Im Einzelnen betroffen sind alle Papierführerscheine, welche bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden. Dies umfasst auch Führerscheine, welche nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellt wurden. Ebenso betroffen sind EU-Kartenführerscheine, welche bis einschließlich 18. Januar 2013 ausgestellt wurden.
 
Wer noch eines der genannten Führerscheindokumente besitzt, sollte prüfen, bis wann der Umtausch erfolgen muss, siehe Umtauschfristen unten. Dabei müssen Sie beachten, dass mit dem Zeitpunkt der Umstellung der alte Führerschein nicht mehr gültig ist.
 
Wer keinen gültigen Führerschein mit sich führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Verwarnungsgeld von 10,00 Euro rechnen.
 
Bei dem Pflichtumtausch handelt es sich nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Das heißt, Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen.

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Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen

  • Sie haben Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Ravensburg,
  • Sie reichen den Antrag persönlich beim Rathaus Ihres Hauptwohnsitzes ein.
    • Alternativ können Sie den Antrag persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde in Ravensburg oder bei einem der Standorte des Bürgerbüros in Bad Waldsee, Leutkirch oder Wangen einreichen.

Bitte bringen Sie immer Ihr Ausweisdokument mit, wenn Sie den Antrag abgeben.

Was wir von Ihnen brauchen

  • Antrag auf Umstellung in einen EU-Kartenführerschein
  • Aktuelles biometrisches Lichtbild,
  • Kopie des bisherigen Führerscheins

Umtauschfristen

Aktuell sind folgende Geburtsjahrgänge aufgerufen, ihre alten Führerscheine umzutauschen: 1965 - 1970
Der Umtausch der Papierführerscheine, welche bis 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, erfolgt gestaffelt nach dem jeweiligen Geburtsjahr des/der Führerscheininhabers/Führerscheininhaberin. Für Inhaber/innen eines Papierführerscheins gelten folgende Fristen:

Vor 1953 19.01.2033
1953 – 1958 19.07.2022
1959 – 1964 19.01.2023
1965 – 1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025

Der Umtausch der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Kartenführerscheine richtet sich nach dem jeweiligen Ausstellungsdatum des Kartenführerscheins. Das Ausstellungsdatum ist auf der Vorderseite des Kartenführerscheins im Feld 4a eingetragen. Für Inhaber/innen eines vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Kartenführerscheins gelten folgende Fristen:

1999 – 2001 19.01.2026
2002 – 2004 19.01.2027
2005 – 2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012 – 18.01.2013 19.01.2033

Gebühren

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und liegen bei 25,30 Euro.
 
Wenn Sie Ihren Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde in Ravensburg abgeben, haben Sie die Möglichkeit, ein biometrisches Lichtbild gegen eine Gebühr von 4,00 Euro an unserem Foto-Terminal zu erstellen. Wichtig: Dieses Foto kann nicht für andere Dokumente ausgedruckt werden. Es wird nur zur Erstellung Ihres Führerscheins benutzt.

Wichtige Hinweise

Hinweis zu den bisherigen Fahrerlaubnisklassen 2 und 3:
Bei der Umstellung der Fahrerlaubnisklasse 2 wird diese bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres befristet. Zur Verlängerung müssen Sie ein ärztliches Gutachten (nicht älter als 1 Jahr) und ein augenärztliches Gutachten (nicht älter als 2 Jahre) im Original vorlegen.
 
Bei der Umstellung der Fahrerlaubnisklasse 3 erhalten Sie befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zusätzlich die Zugkombination bis 18,75 t. Zur Verlängerung müssen Sie ein ärztliches Gutachten (nicht älter als 1 Jahr) und ein augenärztliches Gutachten (nicht älter als 2 Jahre) im Original vorlegen.
 

Hinweis für Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind:
Wenn Sie in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, können Sie bei der Umstellung der Fahrerlaubnisklasse 3 auf Antrag einmalig die Fahrerlaubnisklasse T erhalten. Damit dürfen Sie Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h fahren.
 
Diese Maschinen müssen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden. Für die Beantragung müssen Sie einen Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder eine sonstige Bestätigung vorlegen.

Formulare

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Ihr direkter Kontakt

Landkreis Ravensburg
Bürgerbüro Fahrerlaubnis
Kreishaus I
Friedenstraße 6
Ravensburg

Tel.: 0751 85-1418
Fax: 0751 85-771411
Mail: fahrerlaubnis@rv.de