Wiederzulassung – ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wird auf denselben Halter/dieselbe Halterin zugelassen
Wenn Ihr Fahrzeug abgemeldet ist und der Halter/die Halterin nicht wechselt, können Sie eine Wiederzulassung beantragen.
Was wir von Ihnen brauchen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters/der Fahrzeughalterin
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) nur, wenn sich Änderungen im Kennzeichen ergeben
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (nicht erforderlich bei Neufahrzeugen)
- SEPA-Lastschriftmandat (PDF,259 KB) für den Einzug der Kfz-Steuer
- gegebenenfalls bisherige Kennzeichenschilder
- bei Veränderungen am Fahrzeug: Änderungsabnahme
- Kfz-Zulassung in Vollmacht
- Kfz-Zulassung für Gewerbetreibende
- Kfz-Zulassung für Minderjährige
Gebühren
Die Gebühren für eine Wiederzulassung vor Ort liegen zwischen 23,90 Euro und 40,10 Euro. Es fallen nach Bedarf zusätzliche Kosten für ein Wunschkennzeichen in Höhe von 10,20 Euro (12,80 Euro mit Reservierung) an.
Die Gebühren für eine Wiederzulassung über i-Kfz liegen zwischen 14,56 Euro und 16,76 Euro. Es fallen nach Bedarf zusätzliche Kosten für ein Wunschkennzeichen in Höhe von 10,20 Euro (12,80 Euro mit Reservierung) an. Bitte beachten Sie, dass Sie für eine Online-Wiederzulassung die Voraussetzungen erfüllen müssen (siehe Rubrik Online Kfz-Zulassung). Obwohl die Voraussetzungen vorliegen, kann es technisch möglich sein, dass Sie die Wiederzulassung vor Ort durchführen müssen.
Hinweis: Für die Kennzeichenschilder fallen zusätzliche Kosten an.
Wichtige Hinweise
- Ihr Fahrzeug muss für eine erneute Zulassung verkehrssicher sein. Diese Verkehrssicherheit müssen Sie durch einen gültigen HU-Bericht nachweisen.
- Sofern rückständige Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen bestehen (einschließlich Rückstände der Kfz-Steuer), müssen wir die Zulassung nach dem Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz ablehnen.
- Sie dürfen mit ungestempelten Kennzeichen im Zusammenhang mit der Zulassung innerhalb des Landkreises Ravensburg und in einen angrenzenden Landkreis beziehungsweise in eine kreisfreien Stadt fahren. Hierzu muss eine gültige Verbleibsreservierung des Kennzeichens bestehen. Bitte lassen Sie uns eine kurze Information zum Kennzeichen und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie die Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) mit Gültigkeit für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen per E-Mail buergerbuero@rv.de oder telefonisch (0751 85-1414) zukommen.
- Sie müssen bei diesen Fahrten die ausgefüllte Versicherungsbestätigung mitführen und die Kennzeichen ordnungsgemäß am Fahrzeug anbringen. Es genügt nicht, die Kennzeichen hinter die Front- oder Heckscheibe zu legen.