Lebensmittelbelehrung
Seit dem 20.03.2023 findet die Lebensmittelbelehrung im Landkreis Ravensburg nur noch online statt. Präsenz-Veranstaltungen führen wir nicht mehr durch.
Für Beschäftigte im Lebensmittelgewerbe fordert das Infektionsschutzgesetz eine mündlich und schriftlich durchzuführende Belehrung (§ 43 Infektionsschutzgesetz). Diese informiert über Personalhygiene und notwendige Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Lebensmitteln.
Jede Person, die beruflich erstmalig mit Lebensmitteln umgeht oder regelmäßig Lebensmittel für die Öffentlichkeit zubereitet, braucht diese Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt.
Wenn Sie eine Tätigkeit mit Lebensmitteln ohne Erstbelehrung beginnen, ist das eine Ordnungswidrigkeit und es kann sein, dass Sie ein Bußgeld bezahlen müssen. Die Bescheinigung darf nicht älter als 3 Monate sein, wenn Sie Ihre Arbeit erstmals aufnehmen. Das heißt, Sie müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Belehrung mit der Arbeit beginnen.
Verfahrensablauf Online-Belehrung
Wie funktioniert eine Online-Belehrung?
Das Gesundheitsamt des Landratsamtes Ravensburg hat das Technologiezentrum Glehn (TZG) damit beauftragt, die Hygienebelehrung im Online-Verfahren technisch durchzuführen. Die Belehrung läuft wie folgt ab:
- Sie melden sich über RV.TZG kostenpflichtig zur Infektionsschutzbelehrung an und erhalten anschließend eine Bestätigungsmail zu Ihrer Terminbuchung.
- Zum Zeitpunkt des Belehrungstermins muss zuerst eine Videoidentifikation erfolgen, um sicherzustellen, dass es sich bei Ihnen auch um die angemeldete Person handelt (Authentifizierung).
Laden Sie aus diesem Grund bitte rechtzeitig vor dem Belehrungstermin das bei der Anmeldung ausgewählte Videoidentifikationsverfahren (tzg Video-Ident, Facetime, Ginlo oder Signal) aus einem Webstore für IOS oder Android auf Ihr Smartphone.
Wir empfehlen die Verwendung der APP “tzg Video-Ident“.
Sie benötigen zudem ein gültiges Ausweisdokument und eine stabile Internetverbindung.
Bei Nutzung der “tzg Video-Ident“ APP zur Videoidentifikation:
Öffnen Sie die APP “tzg Video-Ident“ 10 Minuten vor dem gebuchten Belehrungstermin.
Nutzen Sie hierzu den Code, den Sie nach Ihrer Anmeldung per E-Mail erhalten haben.
Halten Sie Ihr Ausweisdokument bereit und warten Sie im Wartebereich der APP, bis Sie von einem Lernprozessbegleiter / einer Lernprozessbegleiterin des Technologiezentrums Glehn kontaktiert werden. Sollten Sie sich zu Zeitpunkt des Termins nicht im Wartebereich der APP aufhalten, stellen wir keinen weiteren Kontakt her (siehe Terminversäumnis in der Anmeldebestätigung).
Bei Nutzung anderer Kommunikationstools
(Facetime, Ginlo oder Signal) zur Videoidentifikation:
Sie werden zum gebuchten Termin (+/- 10 Minuten) von einem Lernprozessbegleiter / einer Lernprozessbegleiterin des Technologiezentrums Glehn angerufen. Halten Sie Ihren Ausweis bereit. Sind Sie nach drei Anrufversuchen nicht erreichbar, werden wir keinen weiteren Kontakt herstellen (siehe Terminversäumnis in der Anmeldebestätigung).
Sie zeigen Ihr Ausweisdokument in die Kamera. - Zum Start der Belehrung öffnen Sie jetzt bitte durch Anklicken folgenden Link auf Ihrem Smartphone oder PC: RV.TZG . Wir erklären Ihnen kurz den weiteren Ablauf.
- Danach erhalten Sie Ihre Zugangsdaten (Teilnehmercode) zur Belehrung und können auswählen, in welcher Sprache Sie die Belehrung durchführen möchten. Bitte verbleiben Sie bis zum Ende der Belehrung in der ausgewählten Sprache. Fremdsprachen werden teilweise als Untertitel im deutschsprachigen Belehrungsfilm abgebildet.
- Jetzt müssen Sie nur noch datenschutzrechtliche Einwilligungen bzw. Hinweise zur Belehrung aktiv anklicken und freigeben. Danach können Sie an der Belehrung teilnehmen.
- Diese beginnt mit dem ca. 20-minütigen Belehrungsfilm. Bitte sehen Sie sich den Film bis zum Ende an.
- Im Anschluss lesen Sie sich bitte das Merkblatt zur Belehrung bis zum Ende aufmerksam durch.
- Nach der Belehrung ist die Teilnahme an einem Test verpflichtend. Die acht Fragen beziehen sich auf den Film und das Merkblatt. Es gibt jeweils nur eine richtige Antwort. Der Test kann bei Bedarf wiederholt werden.
- Abschließend geben Sie eine Erklärung zum Tätigkeitsverbot* im Rahmen des Infektionsschutz-gesetzes ab.
- Bei Fragen zur Belehrung nach § 43 IfSG oder zum Inhalt des Belehrungsvideos wenden Sie sich bitte per E-Mail an ifsg@tzg.online
- Zum Abschluss besteht die Möglichkeit, die Online-Belehrung zu bewerten. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!
- Die Bescheinigung können Sie anschließend im System herunterladen und ausdrucken. Alternativ wird sie Ihnen per E-Mail zugesendet. Bitte speichern Sie das Dokument an einem sicheren Ort ab.
Gibt es Versionen der Online-Belehrung in anderen Sprachen?
Minderjährige Teilnehmende
Wer noch nicht 18 Jahre alt ist, also minderjährig ist, muss eine schriftliche Einwilligung vor dem Termin per E-Mail an ifsg@tz-glehn.de senden.
Schulpraktika
Wie kann ich mich zur Online-Belehrung anmelden?
Information zum Datenschutz
Das Landratsamt Ravensburg erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten, die Sie betreffen. Daher möchten wir Sie über einige Punkte informieren. Die personenbezogenen Daten verarbeitet das Landratsamt für die Belehrung nach dem IfSG (Infektionsschutzgesetz) und Bescheinigung des Gesundheitsamtes. Die Datenverarbeitung erfolgt auf der Grundlage von IfSG §§ 42 und 43 (Infektionsschutzgesetz).
Folgende Kategorien von personenbezogenen Daten verarbeitet das Landratsamt:
1. Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Telefon,
2. optional: Email Adresse (ohne Angabe der Email Adresse erhalten Sie kein Bestätigungsmail)
Niemand gibt Ihre personenbezogenen Daten weiter.
Das Landratsamt löscht Ihre personenbezogenen Daten nach 10 Jahren. Alle vorliegenden Dokumente behandelt das Landratsamt streng vertraulich. Die allgemeinen Hinweise und Pflichtinformationen zum Datenschutz finden Sie auf unserer Webseite.
Weitere Informationen
Kosten
Personenkreis der nach § 43 Infektionsschutzgesetz zu Belehrenden
- Personen mit regelmäßiger (*) Tätigkeit die beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen mit folgenden Lebensmitteln in Berührung kommen.
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte.
- Säuglings- und Kleinkindernahrung.
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse.
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage.
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen.
- Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr.
- Küchenbeschäftigte in gewerblichen Gaststätten (Restaurants, Cafés, Imbisse etc.). Auch wenn diese nicht ortsfest sind, zum Beispiel „Hähnchenwagen“, „DRK-Gulaschkanone“ und ähnliche gewerbliche Caterer.
- Küchenbeschäftigte in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung (zum Beispiel Justizvollzugsanstalt, Schule, Essen auf Rädern etc.).
- Lehrer/innen, Erzieher/innen, Eltern und Schüler/innen mit Zutritt zur Küche, die in Schulen oder KiTa´s regelmäßig (*) Speisen für die Gemeinschaftsverpflegung zubereiten.
- Theken- und Servicepersonal (Servierer, Kellner) mit Küchenzutritt (z. B. in Bistros, Kneipen, Cafés oder Restaurants).
- Konditoren/Konditorinnen und Bäcker/innen.
- Verkaufspersonal in Bäckereien, Back-Shops, Tankstellen mit Backabteilung und Herstellung belegter Brötchen.
- Spül- und Reinigungspersonal in Küchen und sonstigen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, welches mit Arbeitsflächen, Behältnissen für Lebensmittel beziehungsweise Geräten für die Be- und Vorbereitung von Lebensmitteln in Berührung kommt.
- Regelmäßige (*) und häufiger, meist professionelle Tätigkeiten bei Veranstaltungen wie zum Beispiel in Vereinen oder bei Festen mit großem Publikumszulauf wie Stadtteilfeste, Feuerwehrfeste, Erntedankfeste und ähnliches.
- Lehrer/innen und Schüler/innen in hauswirtschaftlichen und nahrungsgewerblichen Klassen.
- Lehrer/innen mit Kochunterricht in allgemeinbildenden Schulen.
- Betriebspraktikanten und Betriebspraktikantinnen bei entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten in allgemeinbildenden Schulen und Studium.
(*) „regelmäßig und häufig“: Interpretation möglich als „ab viermal pro Jahr“ aus Gründen des Gesundheitsschutzes.
Nicht zu diesem Personenkreis gehören:
- Schüler/innen in allgemeinbildenden Schulen (Kochunterricht)
- Getränketheken- und Servicepersonal (Servierer/innen, Kellner/innen) ohne Küchenzutritt.
- Pflegepersonal in Krankenhäusern, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen, ambulante Pflegedienste, wenn diese vorportionierte Speisen lediglich verteilen (auch wenn diese den Pflegebedürftigen beim Essen -in der Regel unter Benutzung von Besteck- behilflich sind).
- Einmalige Tätigkeiten (das heißt, im Regelfall bis zu 3 Tage im Jahr) bei Veranstaltungen wie: Schulveranstaltungen, Sommerfeste, Vereinsveranstaltungen, Wochenendlager, Ferienlager und ähnliches (unabhängig davon, ob Gewinn erzielt wird).
- Abwechselndes Kochen für die eigene Gruppe im Ferienlager; Mithilfe von Gruppenmitgliedern in der Küche von Jugendherbergen und ähnlichem
- Mitglieder von familienähnlichen Strukturen in therapeutisch betreuten Wohngemeinschaften und Heimen, die für ihre eigene Gruppe kochen.
- Tätigkeiten in Küchen, in denen nur fertig angelieferte portionierte Speisen umgeschlagen werden oder typischerweise nur Tee oder Kaffee gekocht wird.
- Kellner/innen, Pizza-Ausliefernde, Ausliefernde von „Essen auf Rädern“, Verteiler/innen „Nienburger Tafel“, wenn sie mit den Lebensmitteln beim Verteilen nicht in Berührung kommen und nicht in der Küche tätig sind.
- Personal im Lebensmittelverkauf das lediglich mit verpackten Lebensmitteln oder Obst und Gemüse in Berührung kommt, wie zum Beispiel in Supermärkten. Zu belehren ist allerdings das Bedienungspersonal an Fleisch- und Käsetheken oder Salatbars, in denen Marinaden, Mayonnaise oder sonstige emulgierte Soßen zum Einsatz kommen.
Vereinfachte Belehrung
Wenn Sie nur gelegentlich bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen ehrenamtlich unterstützen, reicht es aus, wenn Sie die Vorgaben und Hinweise im „Merkblatt zur Vermeidung von Lebensmittelinfektionen“ beachten. Sie brauchen keine Online-Belehrung.
