Beglaubigung für die ärztliche Bescheinigung für Reisen mit Betäubungsmitteln
Bei Reisen in Staaten des Schengener Abkommens (Informationen zu den Mitgliedstaaten) können Sie ärztlich verordnete Betäubungsmittel für die maximale Reisedauer von 30 Tagen mitnehmen, sofern Sie eine vom verordnenden Arzt/von der verordnenden Ärztin ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitführen.
Sie finden auf der Seite der Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ein ausfüllbares Musterformular für eine solche Bescheinigung sowie weitergehende Informationen zum Reisen mit Betäubungsmitteln.
Hinweis: Für JEDES verschriebene Betäubungsmittel brauchen Sie eine eigene Bescheinigung. Dies gilt auch für gleiche Präparate unterschiedlicher Dosierung.
in Baden Württemberg muss das zuständige Gesundheitsamt vor Antritt der Reise die Bescheinigung, die Ihr verordnender Arzt/ Ihre verordnende Ärztin ausgestellt hat, legalisieren. Das zuständige Gesundheitsamt richtet sich nach dem Wohnort des Patienten/der Patientin. Die Kosten hierfür finden Sie in der aktuell gültigen Gebührenordnung des jeweiligen Landkreises (für Ravensburg: (Gebührenordnungsnummer 41.40.07-011).
Wir können nur originale Bescheinigungen legalisieren, die vollständig und sachlich richtig ausgefüllt sind. Bitte achten Sie auf ein einheitliches Schriftbild, vorzugsweise (bis auf Unterschrift und Stempel) maschinell ausgefüllt. Für einen reibungslosen Ablauf bitten wir dringend darum, dass Sie Bescheinigungen und Rezepte möglichst 14 Tage vor Reiseantritt zur Vorabprüfung über das Bürgerportal digital bei uns einreichen. Erst nachdem Sie die Unterlagen über das Bürgerportal eingereicht haben, bearbeiten wir dies. Nach erfolgreicher Vorabprüfung müssen Sie die legalisierte Original-Bescheinigung persönlich vor Ort abholen - in der Regel zu den Öffnungszeiten (ohne Termin).
Beim Vororttermin brauchen wir zwingend folgende Dokumente: Die von ihrem Arzt/ihrer Ärztin ausgefüllte/n originale/n Bescheinigung/en, Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass und das Original-(BTM)-Rezept, mindestens aber eine (vom Arzt/von der Ärztin oder Apotheker/in) abgestempelte Kopie.
Um Betäubungsmittel auch bei Reisen in Nicht-Schengen-Staaten mitzunehmen, rät die Bundesopiumstelle den Patienten und Patientinnen, nach dem Leitfaden für Reisende des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (INCB) zu verfahren. Danach sollte sich die reisende Person vom verordnenden Arzt/von der verordnenden Ärztin eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen, welche Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthält. Diese Bescheinigung legalisiert ebenfalls das zuständige Gesundheitsamt (Vorgehen siehe oben analog zu Reisen in Staaten des Schengener Abkommens). Ein entsprechendes Musterformular können Sie auf der Seite der Bundesopiumstelle abrufen.
Da es keine international einheitlichen Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln auf Reisen außerhalb des „Schengen-Raums“ gibt, müssen Sie die nationalen Bestimmungen des jeweiligen Ziel- oder Transitlandes berücksichtigen. Wir raten Ihnen dringend, vor Antritt der Reise die Rechtslage in dem jeweiligen Ziel-Land zu klären. Einige Länder verlangen zusätzlich Importgenehmigungen, schränken die Menge der mitzuführenden Betäubungsmittel ein oder verbieten die Mitnahme von bestimmten Betäubungsmitteln sogar generell. Auskünfte hierzu kann Ihnen die jeweilige diplomatische Vertretung des Ziel-Landes in Deutschland erteilen (Kontaktadressen: Internetseite des Auswärtigen Amtes. Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes die Einreiseformalitäten der einzelnen Staaten.
Das Gesundheitsamt führt lediglich eine Legalisierung durch. Der verordnende Arzt /die verordnende Ärztin ist dafür verantwortlich, die verordnungsfähigen Höchstmengen einzuhalten. Der/die Reisende ist dafür verantwortlich, die Einreisebestimmungen des jeweiligen Ziel-Landes einzuhalten.
Da immer wieder Unsicherheiten beim Ausfüllen der Bescheinigungen zur Mitnahme von Betäubungsmitteln auftreten, gibt es beispielhaft folgende Hilfestellungen:
